I. Wettbewerbsverbotsklausel

 

Rz. 87

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Muster 16.1: Wettbewerbsverbotsklausel

(1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Keinen Wettbewerb stellen reine Kapitalbeteiligungen an börsennotierten Unternehmen mit einer Beteiligung von nicht mehr als 5 % dar.

(2) Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. Die Entschädigung wird monatlich anteilig ausgezahlt.

(3) Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen. Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, so steht dem Arbeitgeber ein vollständiges Zurückbehaltungsrecht an der Entschädigung zu. Im Falle einer Überzahlung infolge eines nicht angerechneten anderweitigen Verdienstes ist der Arbeitnehmer insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Der Einwand der entfallenen Bereicherung ist ausgeschlossen.

(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Wettbewerbs hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe von 1.000 EUR zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, es geht es bei einer Veräußerung des Betriebs auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger und der gleichzeitigen Entlassung des Arbeitgebers aus dieser Vereinbarung einverstanden.

(6) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden das gesetzliche Alter für die Altersrente vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.

II. Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs

 

Rz. 88

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Muster 16.2: Fristsetzung zur Unterlassung des Wettbewerbs

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

gem. § _________________________ Ihres Arbeitsvertrages unterliegen Sie einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen haben, indem Sie mit der Firma _________________________ in ein Anstellungsverhältnis getreten sind.

Wir fordern Sie auf, diesen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot innerhalb einer Frist bis zum _________________________ einzustellen, indem Sie Ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma _________________________ beenden. Für die Zukunft fordern wir Sie zur Unterlassung weiteren Wettbewerbes auf.

Kommen Sie der Verpflichtung nicht nach, werden wir entweder vom Wettbewerbsverbot zurücktreten oder Sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere von Auskunftsrechten sowie die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

III. Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

 

Rz. 89

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Muster 16.3: Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

mit Schreiben vom _________________________ hatten wir Sie unter Fristsetzung aufgefordert, Ihre Tätigkeit für die Firma _________________________ zu beenden, da hierin ein Verstoß gegen das zwischen uns bestehende Wettbewerbsverbot liegt. Ungeachtet der Fristsetzung sind Sie nach wie vor für die Firma _________________________ tätig und treten somit mit uns in weiteren Wettbewerb. Wir treten deshalb gem. § 323 BGB vom Wettbewerbsverbot zurück mit der Wirkung, dass die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung ab sofort entfällt und wir an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden sind.

Mit freundlichen Grüßen

IV. Verzichtserklärung gem. § 75a HGB

 

Rz. 90

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Muster 16.4: Verzichtserklärung gem. § 75a HGB

Hiermit verzichten wir mit sofortiger Wirkung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes. Sie sind daher gem. § 75a HGB mit sofortiger Wirkung frei darin, in einen Wettbewerb einzutreten. Die weiteren Wirkungen der Verzichtserklärungen bestimmen sich nach § 75a HGB.

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