Sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, UG haftungsbeschränkt) oder Handelsgesellschaften (KG, OHG) können Handelsvertreter sein. Wenn das Unternehmen einer natürlichen Person keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, ist der Handelsvertreter Gewerbetreibender, ohne Kaufmann zu sein (§ 1 HGB).

Für das Vorliegen der Eigenschaft als Handelsvertreter kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit an, dass er diese und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Für die Selbstständigkeit der Handelsvertreter sprechen insbesondere folgende Kriterien:

  • Eigene Geschäftsräume,
  • Provisionen anstelle eines Fixums,
  • Gewerbeanmeldung und -steuerpflicht,
  • eigene Werbung,
  • selbstständige Bestimmung der Touren und Kundenkontakte,
  • Verlust der Provision bei Storno.
 
Achtung

Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Der Handelsvertreter ist einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichgestellt, wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (→ Kapitel Sozialversicherung).[1] Er muss dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur – hauptberuflich – für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sog. Einfirmenvertreter i. S. v. § 5 Abs. 3 ArbGG bzw. § 92a Abs. 1 HGB anzusehen.[2]

Ein Handelsvertreter ist ein Einfirmenvertreter, wenn ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Unternehmer gestattet ist und ihm ansonsten eine solche Möglichkeit des Tätigwerdens für andere Unternehmer nicht möglich ist, wobei nur mittelbar wirkende Einschränkungen, wie die eines Wettbewerbsverbots, insoweit nicht genügen, ein Einfirmenvertreter allerdings auch dann vorliegt, wenn der Handelsvertreter deshalb nicht für andere Unternehmer tätig werden kann, weil dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist.[3]

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