Von besonderer Bedeutung ist das Lossagungsrecht der GmbH. Denn die Zahlung einer Karenzentschädigung ist für die GmbH nachteilig, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführer Kunden abwerben kann und will, z. B., weil er die Branche wechselt. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Gesellschaft vom Wettbewerbsverbot lossagen kann, mit der Folge, dass die Zahlung der Karenzentschädigung entfällt. Für Arbeitnehmer ist ein solcher Verzicht in § 75a HGB vorgesehen. Er wirkt allerdings nur mit einer Frist von einem Jahr und ist nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Bei Geschäftsführern ist strittig, ob diese Regelung entsprechend anzuwenden ist. Eine klare vertragliche Regelung ist hier empfehlenswert. Der BGH verweigert der GmbH jedenfalls dann das Recht, sich von einem Wettbewerbsverbot loszusagen, wenn sich der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden auf das Wettbewerbsverbot eingerichtet hat.[1]

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