Zusammenfassung

 
Begriff

Der Geschäftsführer der GmbH ist verpflichtet, alles zu tun, was der GmbH nutzt und alles zu unterlassen, was der GmbH schadet (Treuepflicht zur GmbH). Dazu gehört ein generelles Wettbewerbsverbot, das dem Geschäftsführer verbietet, im Gegenstand der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen bzw. Kunden der Konkurrenz zuzuführen oder für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden bzw. sich an diesen zu beteiligen. Ausnahme: Die GmbH-Gesellschafter erlauben dem Geschäftsführer bestimmte Geschäfte auf eigene Rechnung zu tätigen oder sich an Konkurrenzunternehmen zu beteiligen, d. h. sie befreien den Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot kann auch auf die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrags ausgedehnt werden (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 74 ff. HGB.

1 Unwirksames Wettbewerbsverbot

Während der bestehenden Geschäftsführerstellung muss ein Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es ergibt sich bereits aus der Treuepflicht. Insofern stellt sich während der Tätigkeit meist nicht die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot unwirksam ist. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn ein vertragliches Wettbewerbsverbot weit über das Ziel hinausschießt, z. B. dem Geschäftsführer verbietet Aktien an börsennotierten Konkurrenzunternehmen im geringen Umfang zu erwerben. Unwirksam kann aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sein, wenn es sittenwidrig ist. Nach seinem Ausscheiden unterliegt der Geschäftsführer nur dann einem Wettbewerbsverbot, wenn dies mit ihm vereinbart wurde. Ein solches Wettbewerbsverbot kann im Einzelfall unwirksam sein, z. B. wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot in der Ausübung einer beruflichen Betätigung so weit gehindert ist, dass dies einem Berufsverbot nahe kommt. Hinweise dazu sind:

  • das Wettbewerbsverbot ist regional unbegrenzt vereinbart
  • das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf Betätigungen, die nicht Betätigung oder nicht Haupt-Betätigung der GmbH sind
  • die Dauer des Wettbewerbsverbotes übersteigt zwei Jahre (hier wird das Wettbewerbsverbot aber nur der Dauer nach reduziert, es ist nicht generell unwirksam)

In der Regel ist ein komplettes Tätigkeitsverbot problematisch. Rechtlich zulässig ist hingegen eine reine Kundenschutzklausel, die dem Geschäftsführer verbietet nach dem Ausscheiden Kunden der GmbH abzuwerben.

Entscheidend ist die Reichweite des Wettbewerbsverbots insgesamt. Bleibt dem Geschäftsführer keine Möglichkeit, im Rahmen der von ihm ausgeübten beruflichen Qualifikation (sachlich, räumlich, zeitlich) tätig zu werden, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung seiner Berufs- und Betätigungsfreiheit. Ein solches Wettbewerbsverbot ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

2 Anspruch auf Karenzzahlungen

Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in der Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, kann als Ausgleich für das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit eine Entschädigung vereinbart werden (sog. Karenzentschädigung). Diese kann zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei vereinbart werden. In der Praxis orientiert man sich an den Bestimmungen des § 74 HGB. Danach wird als Vergütung die Hälfte der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen vereinbart. Dies ist in der Regel das zuletzt bezogene Brutto-Jahresgehalt (Festgehalt + Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber: Sonderzuwendungen, Tantieme, Sachzuwendungen).

 
Achtung

Karenzentschädigung nur bei Vereinbarung:

"Bisher lässt der BGH beim GmbH-Geschäftsführer nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung zu.[1] Daher sollte der Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung ausdrücklich vereinbart werden."

[1] BGH, Urteil. v. 4.3.2002, II ZR 77/00.

3 Formulierung der Wettbewerbsvereinbarung

Es kommt immer auf die exakte Formulierung der Wettbewerbsvereinbarung an, wenn der Geschäftsführer sicherstellen will, dass er für die vereinbarte Zeit nach seinem Ausscheiden tatsächlich Karenzzahlungen erhält. Empfehlenswert ist ein expliziter Hinweis darauf, dass die Vorschriften des § 75ff. HGB analog für den Geschäftsführer gelten sollen.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

Zitat

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages nicht in Wettbewerb zur Gesellschaft zu treten, sei es durch entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit oder durch Errichtung oder Erwerb eines derartigen Unternehmens oder durch mittelbare und unmittelbare Beteiligung an einem derartigen Unternehmen, es sei denn die Beteiligung erfolgt nur geringfügig bis zu 10 % des stimmberechtigten Kapitals oder im Rahmen des an der Börse notierten Aktienhandels der privaten Vermögensvorsorge. Untersagt ist dem Geschäftsführer während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses das Abwerben von Kunden der Gesellschaft. Kunden sind nur solche, die innerhalb der letzten zwölf Monate bis zur Beendigung des Anstellungsve...

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