Umstritten ist, ob der Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung, also einer Entschädigung in Geld, hinnehmen muss. Im Arbeitsrecht gibt es gesetzliche Regelungen im HGB, die ausdrücklich anordnen, dass dem Arbeitnehmer für die Unterlassung von Konkurrenzgeschäften eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist (§ 74 II HGB). Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Eine ausdrückliche Entscheidung des BGH zur Frage, ob beim Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zwingend zu zahlen ist, liegt nicht vor. Aus der Rechtsprechung des BGH lässt sich (eher) schließen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden kann.[1] Wird jedoch eine Karenzentschädigung vereinbart, so ist die Höhe grundsätzlich frei bestimmbar.

[1] BGH, GmbHR 2002, S. 431, 432; aus den Gründen: …kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (BGH v. 26.3.1984, II ZR 229/83, BGHZ 91, S. 1 [5] = GmbHR 1984, 234; v. 17.2.1992, II ZR 140/91, ZIP 1992, S. 543).Von der Möglichkeit eines Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung geht der BGH wohl in seinem Beschluss vom 7.7.2008, II ZR 81/07, aus, wobei diese aber als unzulässige Erschwerung im Einzelfall unwirksam sein kann. Siehe auch OLG München, Beschluss v. 2.8.2018, 7 U 2107/18. NZA-RR 2019, 82 Rn. 8 (ohne Karenzentschädigung möglich).

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