Fachbeiträge & Kommentare zu Verrechnung

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.8 Berücksichtigung von Einkommen beim Bedarf

Rz. 190 In besonderen Fällen ist Einkommen direkt beim Bedarf zu berücksichtigen. Das gilt nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen bei der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen Verwandten für den Leistungsberechtigten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.5.2017, L 11 AS 638/13). In einem Rechtsstreit über die Begrenzung des Zuschusses zur ...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / b) Bildung von Plan- und Deckungsvermögen

Unternehmen, die Altersversorgungsverpflichtungen eingegangen sind, können die Bildung von Plan- und Deckungsvermögen in Betracht ziehen (vgl. zu weiteren Details v. Oertzen/Reich, Ubg 2017, 1). Hintergrund ist die Regelung des § 13b Abs. 3 ErbStG, wonach Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgun...mehr

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Teilwert in der Steuerbilanz / 5.8 Teilwert einer Forderung

Rz. 50 Forderungen, die nicht ganz oder teilweise nicht mehr werthaltig sind, müssen in Handels- und Steuerbilanz abgeschrieben werden. Für die Handelsbilanz ergibt sich das insbesondere aus § 253 Abs. 3 und 4 HGB und für die Steuerbilanz aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; in der Steuerbilanz handelt es sich somit immer um eine Teilwertabschreibung. Rz. 51 Die Bewertung einer Forderu...mehr

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Möglichkeiten zur Herstellu... / e) Optimierte Einlage von Finanzmitteln des SBV

Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesellschafter einer steuerlichen Mitunternehmerschaft eine im SBV bilanzierte Forderung in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einlegen möchte, z.B. zur Stärkung des bilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft. Diese Einlage der im SBV bilanzierten Forderung könnte bspw. durch die Umbuchung von Guthaben von einem sog. Darlehenskont...mehr

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Kommissionsgeschäfte in Buc... / 5.1.1 Buchungstechnik mit gesonderter Provisionsabrechnung

Rz. 55 Folgende Geschäftsvorfälle fallen an (alle Werte sind netto, ggf. zuzüglich angenommenen 10 % Umsatzsteuer): Der Kommittent kauft Waren für 30.000 EUR (netto) ein. Der Kommittent schließt mit dem Kommissionär einen Kommissionsvertrag und übergibt diesem Ware im Einkaufswert von 10.000 EUR, die der Kommissionär für 18.000 EUR verkaufen soll. Nach gesonderter Abrechnung s...mehr

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Kommissionsgeschäfte in Buc... / 5.1.2 Buchungen ohne gesonderte Provisionsabrechnung

Rz. 57 Bei der Buchungstechnik ohne gesonderte Provisionsabrechnung werden sämtliche Bewegungen zwischen Kommittent und Kommissionär mit einem Wert nach Abzug der Provision angesetzt, d. h., dass hinsichtlich des Erfolges eine Nettodarstellung erfolgt. Diese Buchungstechnik kann zwar einfacher sein, jedoch wird dagegen die Übersicht über die einzelnen Aufwendungen und Erträg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zulässige Verrechnungen und Aufrechnungen (Abs 6).

a) Sozialleistungen und Kindergeld. Rn 129 Wird dem Pfändungsschutzkonto eine Sozialleistung oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Guthabenforderung für die Dauer von vierzehn Tagen nur mit solchen Forderungen verrechnen oder hiergegen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Verfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 901 ZPO – Verbot der Aufrechnung und Verrechnung.

Gesetzestext (1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verrechnung und Aufrechnung.

1. Aufrechnungsverbot gem § 394 BGB. Rn 127 Die Pfändungsschranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 BGB zugleich als Aufrechnungsverbote, die das Kreditinstitut in seinen Verrechnungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten beschränken. Allerdings hat der BGH eine kontokorrentmäßige Verrechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens für zulässig erklärt. § 850k aF sollt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verrechnung, Verrechnungsabrede und Aufrechnungsvertrag.

Rn 5 Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die sog Verrechnung. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, über die im Gesetz vorgesehenen Fälle des Erlöschens eines Schuldverhältnisses hinaus weitere Tatbestände zu vereinbaren (›Erfüllungsersetzungsvertrag‹). Hierunter fällt auch eine Verrechnungsabrede, teilweise auch als Aufrechnungsvertrag bez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verrechnungen der Anrechte, Abs 2.

Rn 2 Die Versorgungsträger haben die Befugnis, Verrechnungen vorzunehmen, wenn die Eheleute Anwartschaften bei demselben Versorgungsträger haben oder verschiedene Versorgungsträger beteiligt sind, diese aber Vereinbarungen getroffen haben, die Verrechnungen von Anrechten gleicher Art ermöglichen. Die Gerichte sind nicht befugt, Anrechte zu verrechnen, sondern müssen jedes An...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Verrechnungen mehrerer steuerpflichtiger Tätigkeiten

Tz. 14 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bestimmt, dass mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zusammengefasst werden können. Somit stellt sich auch die Frage, ob mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bei einem steuerbegünstigten BgA, z. B. mehrere Wäschereibetriebe, zusammengefasst werden können. Hierzu muss man zunächst berücksicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Abs 1).

Rn 3 Der Beklagte muss die Aufrechnung mit einer gegen die Klageforderung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht haben. Ob es sich um eine inkonnexe oder konnexe Gegenforderung handelt, ist unerheblich, aber für die Ermessensausübung von Bedeutung (Rn 9 f). Die Erklärung der Aufrechnung ist unverzichtbar (BGHZ 103, 362, 368), bloße Ankündigung reicht nicht aus. Der Wortl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abs 1 Nr 5: Aufrechnung.

Rn 13 Die Aufrechnung muss im Verfahren erklärt werden. Des Zugangs oder der Bekanntgabe der Erklärung an den Verfahrensgegner bedarf es nicht, da die Aufrechnung kein Sachantrag ist. Die Aufrechnung ggü dem falschen Schuldner hat keine Hemmungswirkung; der Zessionar ist durch § 406 dem richtigen Schuldner gleichgestellt (BGH NJW 08, 2429 Rz 21 ff; s.a. BGH NJW 81, 1953, 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufrechnung.

Rn 1 Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht verjährt war. § 215 macht entbehrlich, dass der durch die Aufrechnungslage geschützte Gläubiger seine Forderung durchsetzen muss, um ihre Verjährung zu verhindern. Auf eine erst n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Außerprozessuale Aufrechnung.

Rn 11 Die Geltendmachung einer außerprozessual erklärten Aufrechnung im Prozess ist keine Prozesshandlung im engeren Sinne, sondern ein Verteidigungsvorbringen, das in einem Tatsachenvortrag besteht. Mithin muss die außerprozessual erklärte Aufrechnung nicht zwingend von den Parteien in das Verfahren eingeführt werden. Auch der Kl kann seinem eigenen Klagevorbringen durch de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung für Aufrechnung.

Rn 2 § 394 gilt für die Aufrechnung. Aufgrund ihres zwingenden Charakters gilt die Vorschrift auch für Aufrechnungs- oder Verrechnungsabreden (BGH NJW 99, 3264 [BGH 25.02.1999 - IX ZR 353/98]). Anders liegt es, wenn die Vereinbarung nach Eintritt der Fälligkeit geschlossen wird (BAG NJW 77, 1168; einschränkend auch BGH NJW-RR 03, 696 [BGH 06.02.2003 - IX ZR 449/99]), denn de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Aufrechnung des Beklagten.

1. Wortlaut des § 322 II. Rn 68 Dem Wortlaut nach bezieht sich § 322 II nur auf den Fall, dass die Aufrechnung des Bekl erfolglos bleibt, weil das Gericht das Bestehen der Gegenforderung oder aber ihre Durchsetzbarkeit oder Gegenseitigkeit verneint. Diese Einschränkung überzeugt nicht, denn angesichts des Normzwecks, den Aufrechnungsgegner zu schützen und eine erneute Geltend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung nach Abs 1.

Rn 3 Erklärt der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall gegen eine Eigenforderung des Erben ohne dessen Zustimmung die Aufrechnung, wird sie bei Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes ex tunc wirkungslos. Die nach § 398 erloschene Forderung einschl ihrer Nebenrechte, wie Bürgschaft- und Pfandrechte, leben wieder auf (Staud/D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Aufrechnung des Klägers.

Rn 74 Für die Aufrechnung des Kl gilt § 322 II seinem Wortlaut nach nicht. Die Aufrechnung im Fall der Widerklage bildet keine Ausnahme, da der Kl sich hierbei in der Rolle des Bekl befindet und § 322 II daher unmittelbar anwendbar ist. Ausnahmsweise wird § 322 II aber auf die Aufrechnung des Kl dann entsprechend angewendet, wenn sich der Kl aus der Position des Schuldners g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufrechnung trotz Verschiedenheit der Leistungs- oder Ablieferungsorte.

Rn 1 Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interessenkonflikt, indem trotz Verschiedenheit der Leistungsorte die Aufrechnung zugelassen wird, dem Gläubiger der Hauptforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung für die Aufrechnung.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für eine Aufrechnung durch den Schuldner. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger durch einen Aufrechnungsvertrag (hierzu s § 387 Rn 5) schon vor der Beschlagnahme über eine Forderung selbst verfügt hat, selbst wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme und nach Eintritt der Fälligkeit der beschlagnahmten Forderung ihrerseits fäll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung im Prozess.

Rn 6 Die im Prozess erklärte Aufrechnung ist materielles Rechtsgeschäft und prozessuale Geltendmachung eines Verteidigungsmittels zugleich (Doppeltatbestand, BGH NJW 57, 591 [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55]). Um prozessuale Wirkungen zu entfalten, muss sie daher prozessrechtlich wirksam sein und den maßgebenden Substantiierungserfordernissen genügen (LAG Düsseldorf 20.3.07, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen.

Rn 15 Die erweiterte Entscheidungszuständigkeit umfasst nach überwiegender – aber nicht unbestrittener – Ansicht nicht die Befugnis zur Entscheidung über eine im Wege der Aufrechnung geltend gemachte bestrittene rechtswegfremde und nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderung. Dabei handelt es sich nicht um einen ›rechtlichen Gesichtspunkt‹ des Rechtsstreits iS § 17 II 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Unzulässigkeit der Aufrechnung.

Rn 71 Wird der Klage stattgegeben, so ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung, wenn die Aufrechnung aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa wegen eines Aufrechnungsausschlusses (BGH NJW 97, 743 [BGH 05.12.1996 - IX ZR 67/96], NJW 01, 3616), unzulässig ist. Gleiches gilt, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, zB wegen Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufrechnung durch Eigengläubiger.

Rn 7 Auch die Aufrechnung eines Eigengläubigers des Erben gegen eine Nachlassforderung, die vor der Nachlasssonderung erklärt wird, ist als nicht erfolgt anzusehen. Die ohne Zustimmung des Erben erfolgte Aufrechnung verliert mit der Nachlassabsonderung ihre Wirkung, wodurch Vollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger in den Nachlass nach §§ 784 II, 785 ZPO beseitigt werden kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufrechnung.

Rn 18 Um zu vermeiden, dass die Beschränkbarkeit der Haftung nach § 1990 umgangen wird, ist es den Nachlassgläubigern nicht möglich, gegen eine Eigenforderung des Erben aufzurechnen (BGH FamRZ 62, 60). Dagegen ist es zulässig, gegen eine Nachlassforderung aufzurechnen, da die haftungsbeschränkende Einrede nicht unter § 390 1 fällt und auch im Nachlassinsolvenzverfahren gem §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung gegen Mietforderung.

Rn 2 Die Gegenforderungen des Mieters müssen nicht auf dem Mietverhältnis beruhen (LG Berlin WuM 92, 439 [LG Berlin 17.02.1992 - 61 S 249/91]). Dagegen muss es sich bei der Forderung, gegen die der Mieter aufrechnen möchte, um eine Mietforderung des Erwerbers aus dem Mietverhältnis handeln. § 566d perpetuiert eine entstandene Aufrechnungslage; zur Mietpreisbremse Gnisa DRiZ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufrechnung (Abs 3).

I. Terminologie und Doppelnatur. Rn 10 Die Vorschrift öffnet die Option, eine zur Aufrechnung gestellte Forderung in getrennten Prozessen zu verhandeln. Hierbei stehen für die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess zwei Wege offen: Der Beklagte kann sich zum einen auf eine bereits vorprozessual erklärte Aufrechnung berufen. Zum anderen kann der Beklagte im laufenden Rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufrechnung.

I. Anwendungsbereich. Rn 16 § 533 erfasst lediglich die außer- oder innerprozessuale Geltendmachung der Aufrechnung, nicht deren materiell-rechtliche Wirksamkeit (BGH NJW 92, 2575), unabhängig davon, ob diese vom Beklagten oder vom Widerbeklagten erklärt wird (BGH FamRZ 90, 975) und unabhängig davon, ob sie primär oder (was auch im Berufungsverfahren im Zweifel anzunehmen ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Begründetheit der Aufrechnung.

Rn 70 Besteht die Klageforderung und weist das Gericht die Klage aufgrund der zulässigen und begründeten Aufrechnung ab, so ist entsprechend § 322 II rechtskräftig festgestellt, dass die Klageforderung und die Gegenforderung in der Höhe der Klageforderung bestanden haben und dass beide Forderungen infolge der Aufrechnung erloschen sind. Beide Parteien sind jeweils in Höhe de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antragshäufung, Widerantrag, Aufrechnung.

Rn 5 Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen in Familiensachen schränken die Zulässigkeit v Antragshäufung, Widerantrag u Aufrechnung ein. Eine zulässige Antragshäufung nach § 113 I iVm § 260 ZPO setzt ua die Gleichheit der Verfahrensart voraus (Kobl FamRZ 20, 239; Zö/Greger § 260 ZPO Rz 3). Dies ist bei einer Familienstreitsache (ZPO) einerseits u einer fG-Familiensache (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger.

Gesetzestext Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 391 BGB – Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte.

Gesetzestext (1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann. (2) Ist vereinbart, dass die L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. A. Aufrechnung. Rn 1 Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung.

Gesetzestext Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. A. Überblick. Rn 1 § 389 enthält neben der Anordnung der Erfüllungswirkung va eine Regelung des Zeitpunkts der Aufrechnungswirkung. Obschon die Aufrechnung gesetzlich als Gestaltungsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung.

Gesetzestext 1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. A. Aufrechnungserklärung. I. Bedeutung. Rn 1 Nach § 388 wird die Aufrechnung durch die Aufrechnungserklärung bewirkt, nicht schon durch den Eintritt der Aufrechnungslage (BGHZ 155, 392). Die Aufr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1977 BGB – Wirkung auf eine Aufrechnung.

Gesetzestext (1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 392 BGB – Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung.

Gesetzestext Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. A. Überblick. Rn 1 Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung.

Gesetzestext (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift entspricht dem Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft und ist nicht nur von Nacherben, sondern auch v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung.

Gesetzestext Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. A. Überblick. Rn 1 § 390 ergänzt und konkretisiert das in § 387 enthaltene Prinzip, dass eine Forderung vollwirksam sein muss, um als Aufrechnungsforderung genutzt zu werden. Die als Aufrechnungsverbot ausgestaltete Regelung ordnet an, dass mit einer einredebehafteten Forderung nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter.

Gesetzestext 1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32008R0593 Art 17 ROM I – Aufrechnung.

Gesetzestext Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. A. Ermittlung des Aufrechnungsstatuts. I. Vertragsfreiheit (1. Hs). Rn 1 Art 17 schreibt im 1. Hs den Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufrechnung (zum Aufrechnungsbegriff s Lieder RabelsZ [14], 809, 820...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung.

Gesetzestext 1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. A. Überblick. Rn 1 Die Aufrechnung entfaltet die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung.

Gesetzestext Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. A. Zweck. Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass das Opfer einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers zu seinem Recht kommt (BGH NJW-RR 88, 173; RGZ 154, 334, 339). Daneben wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 352 BGB – Aufrechnung nach Nichterfüllung.

Gesetzestext Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt. Rn 1 § 352 erweitert die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389). Diese Erweiterung ist nötig, weil durch den (zeitlich früheren) Rücktritt die nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufrechnung.

Rn 14 Der Nachlassschuldner kann nach II gegen eine Nachlassforderung nicht mit der Forderung gegen einen einzelnen Miterben aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung wird auch durch die Zustimmung dieses Miterben nicht wirksam, da ansonsten der Forderungswert für den Nachlass verloren ginge (Soergel/Lettmaier § 2040 Rz 9). Die Aufrechnung mit einer zum Nachlass gehörenden Forde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift dient wie § 404 u §§ 407 ff dem Schutz des Schuldners. In dessen Interesse durchbricht die unnötig kompliziert geratene Regelung (zur Kritik Eidenmüller AcP 204, 457, 484 ff) das Prinzip der Gegenseitigkeit der Forderungen iSd § 387. § 406 betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners ggü dem Zessionar, die nach der Abtretung erklärt wird. Hat der Schuld...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Folgen einer Aufrechnung für den Anwalt.

Rn 24 Durch den Antrag auf Festsetzung der Kosten auf den Namen der Partei riskiert der Anwalt eine Aufrechnung des Gegners oder eine Zahlung an die Partei, die uU nicht rückforderbar ist. Teilweise wird vertreten, dass der Anwalt dadurch seinen Vergütungsanspruch ggü der Staatskasse verliert, denn auch die Staatskasse kann dann den übergehenden Anspruch nicht mehr gegen den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) ›Rücknahme‹ der Aufrechnung.

Rn 16 Die materiellrechtlichen Gestaltungswirkungen einer erklärten Aufrechnung (§ 389 BGB) können nicht rückwirkend entfallen. Da die Prozessaufrechnung allerdings zugleich Prozesshandlung und Verteidigungsvorbringen ist, kann der Aufrechnende die Aufrechnungseinrede mit prozessualer Wirkung wieder fallenlassen (BGHZ 57, 242, 244 f; Zö/Greger Rz 11c; nach OLGR Schlesw 09, 4...mehr