Gesetzestext

 

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

A. Überblick.

 

Rn 1

Mit der Beschlagnahme einer Forderung geht das Interesse des Drittgläubigers einher, sich aus der Forderung zu befriedigen. Deshalb verbietet § 829 I 1 ZPO dem Schuldner einer beschlagnahmten Forderung die Erfüllung. Hingegen lässt § 392 dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, soweit er auf eine eingetretene Aufrechnungslage vertrauen kann. Aus der Beschlagnahme erwächst dann nur in bestimmten Fällen einer nach dem Erwerbs- oder Entstehungsablauf mangelnden Schutzbedürftigkeit des Schuldners ein Aufrechnungsverbot.

B. Geltung für die Aufrechnung.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für eine Aufrechnung durch den Schuldner. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger durch einen Aufrechnungsvertrag (hierzu s § 387 Rn 5) schon vor der Beschlagnahme über eine Forderung selbst verfügt hat, selbst wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme und nach Eintritt der Fälligkeit der beschlagnahmten Forderung ihrerseits fällig wurde (BGH NJW 68, 835). Anderes hat das BAG für Arbeitseinkommen nach dem Rechtsgedanken des § 850h ZPO angenommen (BAG AP Nr 2 zu § 392). Hat der (Dritt-)Schuldner entgegen § 829 ZPO eine beschlagnahmte Forderung erfüllt, ist dies dem Pfändungsgläubiger ggü zwar unwirksam. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 392 aufzurechnen, bleibt hiervon aber unberührt (BGH NJW 72, 428 [BGH 22.12.1971 - VIII ZR 162/70]).

C. Alt 1.

 

Rn 3

Nach § 392 Alt 1 ist der Schuldner ggü einer Beschlagnahme nicht schutzbedürftig, wenn er die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme erworben hat. In diesem Falle durfte er zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer Aufrechnung vertrauen. Für einen Erwerb reicht es aus, wenn die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstanden ist (BGH NJW 80, 584 [BGH 22.11.1979 - VII ZR 322/78]). Bei Verletzung vertraglicher Pflichten hat es die Rspr ausreichen lassen, wenn der maßgebende Vertrag vor der Beschlagnahme geschlossen wurde und damit die Rechtsgrundlage für den späteren Schadensersatzanspruch geschaffen war (Ddorf NJW-RR 00, 231 [OLG Düsseldorf 07.05.1999 - 22 U 226/98]; Köln OLGZ 78, 320).

D. Alt 2.

 

Rn 4

Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 392 Alt 2 richtet sich gegen den Schuldner, der eine voll durchsetzbare Forderung bis zu dem Zeitpunkt nicht erfüllt hat, zu dem seine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung fällig wird. Ihm soll durch die unberechtigte Verweigerung der Zahlung kein Vorteil erwachsen. Alt 2 steht der Aufrechnung daher nur dann entgegen, wenn die Hauptforderung vollwirksam war, bevor die Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist (BGH NJW-RR 04, 525 [BGH 18.12.2003 - VII ZR 315/02]).

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