Rn 71

Wird der Klage stattgegeben, so ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung, wenn die Aufrechnung aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa wegen eines Aufrechnungsausschlusses (BGH NJW 97, 743 [BGH 05.12.1996 - IX ZR 67/96], NJW 01, 3616), unzulässig ist. Gleiches gilt, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, zB wegen Verspätung (BGHZ 16, 124, 140 = NJW 55, 497; 125, 351, 354 = NJW 94, 2769, 2770) oder wegen fehlender Bestimmtheit der Gegenforderung (BGH NJW 94, 1538; BauR 18, 145 Rn 12) als unzulässig zurückgewiesen wird. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Vortrag zur Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird, denn in diesem Fall wird eine Entscheidung über die Begründetheit der Gegenforderung getroffen (OLGR Stuttg 01, 267). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung darf grds nicht offengelassen werden (BAG NJW 19, 1477 [BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18] Rz 17); auch nicht mit der Erwägung, diese sei jedenfalls unbegründet. In diesem Fall liegt keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderung vor. Der Bekl ist nur in Höhe der Klageforderung beschwert (BGH NJW 88, 3210).

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