Rz. 190

In besonderen Fällen ist Einkommen direkt beim Bedarf zu berücksichtigen. Das gilt nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen bei der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen Verwandten für den Leistungsberechtigten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.5.2017, L 11 AS 638/13). In einem Rechtsstreit über die Begrenzung des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung hat das BSG entschieden, dass eine Begrenzung auf den Betrag, der für einen gesetzlich versicherten Leistungsbezieher gezahlt wird, nicht zulässig ist. Wie bei der privaten Krankenversicherung ist als Zuschuss maximal der halbierte Höchstbetrag zu gewähren. Darüber hinaus können Beiträge weder übernommen noch vom Einkommen abgesetzt werden. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung anderer Träger, im entschiedenen Fall des Trägers der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Bezug einer Witwenrente, dienen zwar einem bestimmten Zweck, stellen aber keine zweckbestimmte Einnahme dar und sind deshalb als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen. Der Zuschuss des Rententrägers ist direkt beim Sozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Das resultiert aus § 11a Abs. 3 Satz 1. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI ist nur als Einkommen zu berücksichtigen, soweit er dem gleichen Zweck dient wie die Leistungen nach dem SGB II. Zweckidentität kann aber nur in Bezug auf den Zuschuss nach § 26 angenommen werden. Daher muss der Zuschuss nach § 106 SGB VI den Zuschuss nach § 26 direkt mindern (vgl. dazu auch das Urteil des BSG v. 16.10.2012, B 14 AS 11/12 R; die Rechtslage im entschiedenen Fall ist allerdings überholt).

 

Rz. 191

Die Gewährung von anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung an den Leistungsberechtigten durch Übernahme dieser Kosten stellt die Gewährung von Naturalunterhalt dar, durch den sich der Bedarf nach § 22 Abs. 1 mindert (aber auch die Unterstützungsleistung nach § 9 Abs. 5, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.5.2017, L 11 AS 638/13).

 

Rz. 192

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des Bürgergeldes als Einkommen zu berücksichtigen, allerdings nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Monat nach dem Zufluss; vorherige Absetzungen sind nicht möglich (BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R). Es ist auch nicht nur im Folgemonat zu berücksichtigen, z. B., wenn das Guthaben mit aufgelaufenen Mietrückständen verrechnet worden ist (BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 132/11). Heizkostenguthaben, das der Energieversorger mit Stromschulden aufgerechnet hat, kann durch den Leistungsberechtigten nicht realisiert werden; deshalb soll es den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 nicht mindern (SG Braunschweig, Urteil v. 20.2.2015, S 44 AS 121/14; a.A LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.11.2018, L 19 AS 240/18, wonach es dem Leistungsberechtigten zumutbar ist, die Rückgängigmachung einer zivilrechtlich unwirksamen Aufrechnung des Guthabens mit Mietschulden im Zivilrechtsweg durchzusetzen, wenn die Unwirksamkeit der Aufrechnung höchstrichterlich geklärt ist und eine kostenlose Beratung sichergestellt ist).

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