Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Heizkostenguthaben. Aufrechnung mit Stromschulden durch den Energieversorger. keine Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung mangels bereiter Mittel

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Heizkostenguthaben aufgrund einer vom Energieversorger erklärten Aufrechnung mit Stromschulden für den Leistungsberechtigten nicht realisierbar, so mindert sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2013 verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für August 2013 in Höhe von 105,31 € zu gewähren.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 4. zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Minderung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge eines Heizkostenguthabens.

Die Kläger beantragten am 24.07.2013 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Bei den Klägern handelt es sich um eine Mutter (geb. 23.07.1969), die Klägerin zu 1., mit ihren drei Kindern (geb. 11.01.1996, 03.06.2000 und 09.11.2001), den Klägern zu 2. bis 4.. Die Klägerin zu 1. bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Höhe ab dem 01.07.2013 monatlich 740,25 € betrug. Ergänzend stand sie mit den Klägern zu 3. bis 4. bis einschließlich Juli 2013 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Klägerin zu 1. erhielt unter dem 26.07.2013 von der LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG (im Folgenden: LSW) eine Abrechnung betreffend Strom- und Fernwärmekosten für die Zeit 01.07.2012-30.06.2013. Darin wurden für Strom 1.087,99 € und für Heizung 882,24 € als Verbrauchskosten angegeben, demgegenüber gestellt wurden gezahlte Abschläge in Höhe von 924,00 € für Strom und von 1.067,00 € für Fernwärme. Daraus errechnete die LSW ein Guthaben in Höhe von 20,77 €, das am 30.07.2013 dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben wurde.

Durch Bescheid vom 27.08.2013 gewährte der Beklagte den Klägern zu 2. bis 4. SGB II-Leistungen für August 2013 in Höhe von 488,23 € sowie für die Zeit 01.09.2013-31.01.2014 in Höhe von 659,98 € bzw. 694,30 € pro Monat. Dabei ging er für August 2013 von einem Heizkostenguthaben in Höhe von 184,76 € (=1.067 € - 882,24 €) aus der LSW-Abrechnung aus, den er auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anrechnete.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und führten zur Begründung u. a. an, dass die Entscheidung für August 2013 falsch sei, da kein Guthaben aus der LSW-Abrechnung in Höhe von 184,76 €, sondern lediglich in Höhe von 20,77 € vorliege. Zudem sei das Guthaben im Juli 2013 und damit vor Beginn des SGB II-Leistungsbezugs realisiert worden. Ferner sei die Berechnung des fiktiven Bedarfs für die Klägerin zu 1. nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1. als unzulässig. Bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. gab er für die Zeit 01.01.2014 bis 31.01.2014 dem Widerspruch teilweise statt und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:

Der Widerspruch der Klägerin zu 1. sei nicht zulässig, da sie nicht widerspruchsbefugt sei. Sie könne keine eigenen Rechte im Rahmen des SGB II geltend machen, da sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Bei der Bedarfsberechnung sei das Heizkostenguthaben in Höhe von 184,76 € aus der Heizkostenabrechnung vom 26.07.2013 im August 2013 zu berücksichtigen. Es handele sich um ein Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II, das die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Gutschrift mindere. Dass die SGB II-Leistungen erst ab dem 01.08.2013 einsetzten, ändere daran nichts, da die Bedarfsgemeinschaft zuvor durchgehend SGB XII-Leistungen erhalten hätte. Im Übrigen sei in dem Bescheid für August 2013 nur ein übersteigendes Einkommen der Mutter aus ihrem Renteneinkommen in Höhe von 33,13 € statt richtigerweise 91,86 € berücksichtigt worden, eine Verböserung scheide insoweit aber im Widerspruchsverfahren aus.

Die Kläger haben am 20.01.2014 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben und wenden sich ausschließlich gegen die Anrechnung des Heizkostenguthabens im August 2013. Die Klägerin zu 1. hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie tragen zur Klagebegründung vor:

Die Entscheidung des Beklagten sei falsch, da eine Anrechnung des Heizkostenguthabens wegen der Verrechnung mit der Stromkostennachforderung der LSW nicht zulässig sei. Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen aus Abrechnungsguthaben sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich bei dem von der Beklagten errechneten Guthaben um kein bereites Mittel gehandelt. Das folge auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG). Es bleibe daher nach Abzug der Gegenfor...

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