Gesetzestext

 

(1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.

(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.

A. Aufrechnung trotz Verschiedenheit der Leistungs- oder Ablieferungsorte.

 

Rn 1

Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interessenkonflikt, indem trotz Verschiedenheit der Leistungsorte die Aufrechnung zugelassen wird, dem Gläubiger der Hauptforderung aber ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, sofern ihm Schaden daraus erwächst, dass er die Leistung nicht an dem vorgesehenen Ort erhält oder seine Gegenleistung nicht am vorgesehenen Ort bewirken kann.

 

Rn 2

Der Leistungsort ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Die Einbeziehung des Ablieferungsortes ist für die Schickschuld von Bedeutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass für das wirtschaftliche Äquivalenzverhältnis oft weniger das Transportrisiko als die Transportkosten ausschlaggebend sind. Verschiebungen des Äquivalenzverhältnisses können sich daher schon aus der Abweichung vom vereinbarten Ablieferungsort ergeben.

B. Vereinbarter Leistungsort.

 

Rn 3

§ 391 II setzt voraus, dass für die Hauptforderung ein anderer Leistungsort vereinbart ist als derjenige, der für die Aufrechnungsforderung maßgebend ist. Damit soll die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Leistungsmodalitäten, zu denen auch der Leistungsort gehört, gewahrt werden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht, soweit sich der Leistungsort aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 99, 1179; KG ZIP 03, 1538: Wechsel).

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