Tz. 14

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

§ 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bestimmt, dass mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zusammengefasst werden können. Somit stellt sich auch die Frage, ob mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bei einem steuerbegünstigten BgA, z. B. mehrere Wäschereibetriebe, zusammengefasst werden können. Hierzu muss man zunächst berücksichtigen, dass § 64 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) keine reine Einkommensermittlungsvorschrift ist, sondern sich auf folgende Fragestellungen beschränkt:

  • In welchem Umfang wird eine Steuervergünstigung durch das Unterhalten mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe eingeschränkt?
  • Findet ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen steuerpflichtigen Tätigkeiten statt?
  • Auf welche Bereiche ist die Buchführungsgrenze des § 141 AO anzuwenden?

Der BFH hat in einem Urteil vom 11.02.1997, BFH/NV 1997, 625 verneint, dass mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts miteinander verrechnet werden können. Dieser Auffassung wird in der Literatur jedoch widersprochen (z. B. Hüttemann, 2002, 787). Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwei nicht steuerbegünstigte Mittelbeschaffungsbetriebe (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zugeordnet hat, muss ein Verlustausgleich zwischen den beiden Bereichen gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich und steuerlich möglich sein, da ansonsten die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bei gemeinnützigen BgA ins Leere liefe, während diese beim gemeinnützigen Verein Anwendung finden würde. Dies kann nicht dem Wettbewerbsgedanken des Steuerrechts entsprechen (Einzelheiten: s. einzelne Stichworte).

Es besteht aber unbestritten ein Verrechnungsverbot zwischen gemeinnützigen BgA und nicht gemeinnützigen BgA, so kann z. B. ein erwirtschafteter Verlust eines nicht begünstigten Freizeitbades der Kommune nicht mit den Gewinnen eines steuerbegünstigten BgA Hallenbad verrechnet werden.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 12. Auflage 2023; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts vom 24.3.1988, BMF-Schriftenreihe, Bd. 40, Bonn 1988, 92ff.; Hüttemann, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, Köln 2002; Isensee, Gemeinwohl und Bürgersinn im Steuerstaat des Grundgesetzes, in Maurer (Hrsg.), Das akzeptierte Grundgesetz – Festschrift für Günter Dürig zum 70. Geburtstag, München 1990. Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Stuttgart 2018.

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