Rn 3

Erklärt der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall gegen eine Eigenforderung des Erben ohne dessen Zustimmung die Aufrechnung, wird sie bei Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes ex tunc wirkungslos. Die nach § 398 erloschene Forderung einschl ihrer Nebenrechte, wie Bürgschaft- und Pfandrechte, leben wieder auf (Staud/Dobler § 1977 Rz 5). Als Konsequenz der rückwirkend eingetretenen Vermögenstrennung schützt § 1977 I den Erben vor dem Verlust der unbeschränkbaren Haftung, weil er nicht hinnehmen muss, dass Nachlassschulden auf seine Kosten getilgt werden (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2). Hat der Erbe jedoch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verloren, ist ihm auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung versagt (NK-BGB/Krug § 1977 Rz 3).

 

Rn 4

Dagegen bleibt die Aufrechnung des Nachlassgläubigers wirksam, wenn der Erbe ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Die Zustimmung ist als Verfügung über sein Eigenvermögen und gleichzeitig als Verzicht auf die Haftungsbeschränkung ggü diesen Gläubigern zu bewerten (Grüneberg/Weidlich § 1977 Rz 2). Dies gilt insb dann, wenn der Erbe selbst die Aufrechnung ggü dem Nachlassgläubiger erklärt hat (Staud/Dobler § 1977 Rz 5). In diesem Fall erwirbt der Erbe nach § 1979 einen Ersatzanspruch bzw einen Bereicherungsanspruch gegen den Nachlass, den er auch im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen kann (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2).

 

Rn 5

Zur Geltendmachung der gegen den Nachlass gerichteten Forderung ist nur noch der Nachlassverwalter bzw -insolvenzverwalter passiv legitimiert, §§ 1984 I 3, 80, 86 InsO (NK-BGB/Krug § 1977 Rz 6). Daher entfaltet eine dennoch erklärte Aufrechnung gegen eine Eigenforderung des Erben keine Wirkung. Umgekehrt kann sich auch der Erbe nicht mehr durch Aufrechnung mit einer Nachlassforderung von einer Eigenschuld befreien, §§ 1975, 1984 I 1, auch kann er nicht eine Nachlassforderung durch Aufrechnung gegen den Nachlassgläubiger mit einer Eigenforderung tilgen (str; Erman/Horn § 1977 Rz 2a, aA Soergel/Magnus § 1977 Rz 7 mN), weil es an einer Gegenseitigkeit der Forderung fehlt und insbes § 267 auf die rechtsgestaltende Aufrechnung nicht anwendbar ist (Erman/Horn § 1977 Rz 2a).

 

Rn 6

Die §§ 9497 InsO gelten weiter, da der Nachlassgläubiger nicht schlechter gestellt sein kann als in der Nachlassinsolvenz (Staud/Dobler § 1977 Rz 13).

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