Rn 1

Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interessenkonflikt, indem trotz Verschiedenheit der Leistungsorte die Aufrechnung zugelassen wird, dem Gläubiger der Hauptforderung aber ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, sofern ihm Schaden daraus erwächst, dass er die Leistung nicht an dem vorgesehenen Ort erhält oder seine Gegenleistung nicht am vorgesehenen Ort bewirken kann.

 

Rn 2

Der Leistungsort ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Die Einbeziehung des Ablieferungsortes ist für die Schickschuld von Bedeutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass für das wirtschaftliche Äquivalenzverhältnis oft weniger das Transportrisiko als die Transportkosten ausschlaggebend sind. Verschiebungen des Äquivalenzverhältnisses können sich daher schon aus der Abweichung vom vereinbarten Ablieferungsort ergeben.

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