Rn 13

Die Aufrechnung muss im Verfahren erklärt werden. Des Zugangs oder der Bekanntgabe der Erklärung an den Verfahrensgegner bedarf es nicht, da die Aufrechnung kein Sachantrag ist. Die Aufrechnung ggü dem falschen Schuldner hat keine Hemmungswirkung; der Zessionar ist durch § 406 dem richtigen Schuldner gleichgestellt (BGH NJW 08, 2429 Rz 21 ff; s.a. BGH NJW 81, 1953, 1954 [BGH 26.03.1981 - VII ZR 160/80] zum Fall, dass die Aufrechnung nur an gesamthänderischer Bindung scheitert). IÜ ist nicht erforderlich, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH NJW 08, 2429 [BGH 10.04.2008 - VII ZR 58/07] Rz 18; Rn 4). Hemmungswirkung kann die erklärte Aufrechnung nur entfalten, wenn die Aufrechnung selbst bspw bei der Hilfsaufrechnung durch Klageabweisung (BGH NJW 90, 2681 [BGH 11.07.1990 - VIII ZR 219/89]), der prozessual oder der materiell wegen einem Aufrechnungsverbot unzulässigen Aufrechnung keinen Erfolg hat (BGH NJW-RR 09, 1169 Rz 21), da ansonsten der Anspruch ohnehin erloschen (§ 389) ist. Hemmung tritt mit der Geltendmachung ein, eine Rückbeziehung besteht nicht. Hemmungswirkung besteht nur in Höhe der Klageforderung (BGH NJW-RR 09, 1169 [BGH 20.03.2009 - V ZR 208/07] Rz 19, 21). Werden mehrere Forderungen zur Aufrechnung gestellt, gilt die Hemmung für alle (BayOLGZ 66, 353, 361). Auch der Kläger kann mittels Aufrechnung Hemmungswirkung herbeiführen, bspw, wenn er sich gegen eine Aufrechnung des Beklagten hilfsweise mit eigener Aufrechnung hinsichtlich einer weiteren Forderung wendet (BGH NJW 08, 2429 [BGH 10.04.2008 - VII ZR 58/07] Rz 15 ff). Anders als bei saldierender Verrechnung (BGH NJW 78, 814, 815 f [BGH 19.01.1978 - VII ZR 175/75]) ist Nr 5 nicht (auch nicht analog) auf Zurückbehaltungsrechte anwendbar (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 18).

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