a) Sozialleistungen und Kindergeld.

 

Rn 129

Wird dem Pfändungsschutzkonto eine Sozialleistung oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Guthabenforderung für die Dauer von vierzehn Tagen nur mit solchen Forderungen verrechnen oder hiergegen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Verfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen, Abs 6 S 1. Selbst wenn das Konto im Soll geführt wird, kann der Kontoinhaber damit über die eingegangenen Sozialleistungen abzgl dem vertraglichen Kontoführungsentgelt innerhalb der vierzehntägigen Frist verfügen. Insoweit ist eine Verrechnung mit einem debitorischen Kontostand unzulässig. Aufgabe ist einerseits den gebotenen erhöhten Schutz dieser Leistungen sicherzustellen, andererseits aber auch den berechtigten Interessen des Kreditinstituts zu genügen. Bis zum 31.12.11 stand diese Regelung neben den §§ 55 SGB I, 76a EStG, die den Pfändungs- und Aufrechnungsschutz außerhalb des P-Kontos betreffen. Ab dem 1.1.12 besteht ein Aufrechnungsschutz nur noch für die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlten Leistungen. Eine Umbuchung aufgrund eines AGB-Pfandrechts ist insoweit unzulässig (AG Obernberg a.M. VuR 14, 149 mit Anm Busch).

 

Rn 130

Geschützt sind das Kindergeld sowie sämtliche Geldleistungen aus dem SGB einschl seiner besonderen Teile iSd § 68 SGB I. Der Schutz besteht für die Dauer von vierzehn Tagen ab Gutschrift in Höhe der gesamten Sozialleistung. Wird das Konto als Guthabenkonto geführt, steht dem Kontoinhaber der nach den Abs 1 bis 5 unpfändbare Betrag zu. Wird das Konto mit einem über den Zahlungseingang hinausgehenden Sollbetrag geführt, kann der Schuldner nach der gesetzlichen Regelung über die gesamte Sozialleistung verfügen, selbst wenn sie den unpfändbaren Betrag übersteigt. Beträgt der Debetsaldo EUR 2.000,– und wird dem Konto eine monatliche Sozialversicherungsrente von EUR 1.400,– gutgeschrieben, kann der Schuldner über diesen Betrag abzgl der Kontoführungsgebühren verfügen (Homann ZVI 10, 405, 406). Ist der unpfändbare Betrag durch gerichtliche Entscheidung bestimmt worden, wirkt diese auch ggü dem Auszahlungsanspruch auf Sozialleistungen bei einem Debetstand. Dadurch lassen sich die Wertungswidersprüche zum Guthabenkonto auflösen. Erreicht das Debet nicht die Höhe der Sozialleistung, besteht ein Auszahlungsanspruch in Höhe des Debets nach Abs 6 und iÜ nach den allgemeinen Regeln. Bei einem Soll von EUR 500,– und einer Sozialversicherungsrente von EUR 1.500,– sind EUR 500,– abzgl der Kontoführungsgebühr nach Abs 6 und EUR 485,15 nach Abs 1 auszuzahlen.

 

Rn 131

Zulässig ist eine Verrechnung mit Forderungen aus Verfügungen des Schuldners während der vierzehntägigen Schutzperiode. Der Schuldner kann dadurch das Guthaben abheben und zweckentsprechend verwenden. Ebenso zugelassen ist die Aufrechnung mit Entgeltforderungen des Kreditinstituts. Auch diese Forderungen müssen dem Kreditinstitut innerhalb der vierzehntägigen Schutzfrist zustehen. Da Entgelte periodenbezogen entstehen, ist zu beantworten, welche Entgelte zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen die Entgelte für den vierzehntägigen Zeitraum, die im Zeitraum fällig gewordenen Entgelte unabhängig von ihrem Zeitbezug oder sämtliche noch nicht erfüllten Entgelte. Die erstgenannte Alternative scheidet aus, um dem Kreditinstitut nicht eine Umrechnung auf die Vierzehntagesfrist abzuverlangen. Die letztgenannte Alternative erscheint nicht mit dem Schutzzweck von Abs 6 S 1 vereinbar. Angemessen sind aber die während des Zeitraums vertragsgemäß entstehenden, also fällig gewordenen Vergütungen.

 

Rn 132

Für die nach den gem Abs 6 S 1 zulässigen Verrechnungen und Aufrechnungen existierende Gutschrift ordnet Abs 6 S 2 eine Auszahlungspflicht ggü dem Schuldner an. Innerhalb der vierzehntägigen Schutzfrist darf das Kreditinstitut die Ausführung von Zahlungsvorgängen über die verbleibende Gutschrift nicht wegen mangelnder Deckung verweigern, soweit der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut bekannt ist, dass es sich um Sozialleistungen oder Kindergeld iSd Vorschrift handelt. Die Leistungspflicht gilt in Höhe der Sozialleistungen und des Kindergelds abzgl der zulässigen Verrechnungen oder Aufrechnungen während der vierzehntägigen Schutzperiode. Den Nachweis kann der Schuldner mit allen Mittel, nicht nur den in Abs 5 S 2 vorgesehenen Bescheinigungen führen. Regelmäßig wird es genügen, wenn die Überweisung vom entspr Träger stammt und den Zweck benennt. Ggf kann ein entspr Leistungsbescheid vorgelegt werden.

b) Andere unpfändbare Beträge ua.

 

Rn 133

Das Entgelt des Kreditinstituts darf nach Abs 6 S 3 ebenfalls mit anderen unpfändbaren Beträgen verrechnet werden. Gegen den pfändbaren Betrag des Guthabens kann dem Rang entspr aufgerechnet werden.

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