Rn 2

§ 394 gilt für die Aufrechnung. Aufgrund ihres zwingenden Charakters gilt die Vorschrift auch für Aufrechnungs- oder Verrechnungsabreden (BGH NJW 99, 3264 [BGH 25.02.1999 - IX ZR 353/98]). Anders liegt es, wenn die Vereinbarung nach Eintritt der Fälligkeit geschlossen wird (BAG NJW 77, 1168; einschränkend auch BGH NJW-RR 03, 696 [BGH 06.02.2003 - IX ZR 449/99]), denn der Schuldner kann auch mit der geschützten Forderung aufrechnen. Weder eine Aufrechnung noch eine Verrechnungsvereinbarung liegt vor, soweit lediglich ein bereits gezahlter Vorschuss auf eine Forderung angerechnet wird (RGZ 133, 249, 252; s.a. BAG NJW 56, 926 [BAG 09.02.1956 - 1 AZR 329/55]).

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