Rn 1

Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht verjährt war. § 215 macht entbehrlich, dass der durch die Aufrechnungslage geschützte Gläubiger seine Forderung durchsetzen muss, um ihre Verjährung zu verhindern. Auf eine erst nach Verjährungseintritt entstandene Aufrechnungslage ist § 215 folglich nicht anwendbar. Die Gegenforderung muss nur erfüllbar (BGH NJW 12, 445 [BGH 08.11.2011 - XI ZR 341/10] Rz 11 ff; Hamm MDR 12, 451 [OLG Hamm 13.02.2012 - I-5 U 113/11]: je zu § 488 I 2), nicht fällig sein (§ 387 Rn 18). Die Aufrechnung wird auch nicht dadurch gehindert, dass eine Klage aus der Forderung wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen wurde (BGH WM 71, 1366, 1367).

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