Rn 18

Die Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein. Erfüllbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner leisten kann, so dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht verweigern darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHR 02, 925). Sie fällt nach § 271 I oft mit der Fälligkeit zusammen, kann jedoch früher eintreten (§ 271 II). Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Hauptforderung sind demgegenüber nicht erforderlich (BGHZ 103, 362). Auch auflösend bedingte Forderungen sind erfüllbar. Tritt die auflösende Bedingung ein, kann dem Aufrechnenden ein Bereicherungsanspruch zustehen (BGH JZ 78, 348). Da es auf die Vollwirksamkeit nicht ankommt, kann auch gegen eine unvollkommene Verbindlichkeit aufgerechnet werden.

 

Rn 19

Die Erfüllbarkeit einer Forderung tritt nach § 271 II grds sofort ein. Etwas anderes kann sich aus dem aus Gesetz oder Vereinbarung folgenden Zweck des Schuldverhältnisses ergeben (BGHZ 123, 49: 6 Monate im Voraus bei nachehelichem Unterhalt; ebenso für andere Ansprüche mit Versorgungscharakter BGH NJW-RR 06, 1185). Aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen sind noch nicht entstanden. Gegen sie kann nicht aufgerechnet werden (BGHZ 103, 362; BGHR 02, 925). Ein darlehensvertragliches Sondertilgungsrecht begründet nach seinem Erlöschen keine Erfüllbarkeit mehr (BGH NJW 12, 445). Die Feststellung zur Insolvenztabelle ist keine Erfüllbarkeitsvoraussetzung für Insolvenzforderungen (BGHZ 201, 121; anders BGHZ 100, 222).

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