Leitsatz (amtlich)

Die Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen den Anspruch auf Darlehensrückzahlung gem. § 215 BGB setzt eine Aufrechnungslage in unverjährter Zeit voraus. Dazu hätte die Darlehensforderung in unverjährter Zeit erfüllbar sein müssen. Dies setzt wiederum eine Kündigung des Darlehnsvertrages voraus (Umkehrschluss aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB).

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 1 O 313/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.5.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 7 im Objekt T-Straße 54 in G2) geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Schlussanträge wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

Der Kläger erwarb die Eigentumswohnung unter Beteiligung der V GmbH, in der die auf Verkäuferseite beteiligten Herren M und T2 führende Positionen einnahmen. Unter dem 7.9.1998 übersandte die V eine Finanzierungsanfrage (Bl. 102 ff. GA) bzgl. der später erworbenen Eigentumswohnung an die Beklagte. Sie fügte eine sog. Selbstauskunft des Klägers auf einem von der V erstellten Formular und eine zweiseitige, mit dem Kürzel "Erwerber BA/Herr I" versehene sog. Erwerberberechnung bei. Diese Variante der Erwerberberechnung sieht bei einem Kaufpreis der Wohnung von 167.700 DM eine Brutto-Finanzierung von 182.395,96 DM vor.

Am 11.9.1998 gab der Kläger unter der Urk.-Nr. 2226/1998 des Notars K in T (Bl. 39 ff. GA) ein bis zum 11.12.1998 bindendes und unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Wohnung mit den Herren M, T2 und H als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümerin ab.

Mit zwei Schreiben vom 14.9.1998 (Bl. 98 f. und Bl. 100 GA) übersandte die Beklagte dem Kläger zum einen einen vorbereiteten Darlehensantrag und einen Vordruck zur Übermittlung von Daten an die Schufa mit der Bitte, die Unterlagen unterschrieben an die Beklagte zurückzuschicken. Zum anderen übersandte die Beklagte den vorbereiteten Darlehensvertrag und weitere Unterlagen an den Kläger. Der Darlehensvertrag (Bl. 97 GA) sieht als Sicherheit die Bestellung einer Grundschuld über 167.700 DM nebst Nebenleistungen auf dem zu erwerbenden Objekt vor. Am 22.9.1998 unterschrieb der Kläger den Darlehensvertrag. Die Parteien streiten darüber, auf welchem Weg die Vertragsunterlagen zum Kläger gelangt sind.

Ebenfalls am 22.9.1998 nahmen die Verkäufer der Wohnung das Kaufvertragsangebot an.

Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Beklagte finanzierte in dem Objekt T-Straße 54 den Erwerb von zwei Wohnungen vor der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung des Klägers. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte sämtliche acht Wohnungen des Objektes finanzierte.

Unter dem 25.12.2004 erhob der Kläger Klage gegen die Verkäufer der Wohnung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und weiteren Schadensersatz vor dem LG Dortmund (Az. 12 O 635/04 LG Dortmund). Er sei falsch beraten worden, insbesondere sei unzutreffend erklärt worden, es handle sich um eine gute Kapitalanlage, man könne die Wohnung nach 10 Jahren mit hohem Gewinn leicht veräußern, sie liege in einer guten Gegend von G2. Tatsächlich seien die angekündigten Mieteinnahmen aus dem Mietpool nicht annähernd erzielt worden. Zudem habe er nach Abschluss des Kaufvertrages erfahren, dass das Haus in einer schlechten Gegend G2s liege und sowohl Haus als auch Wohnung erheblich sanierungsbedürftig gewesen seien. Außerdem sei der Kaufvertrag wegen Wuchers sittenwidrig und damit unwirksam. Aus einem eingeholten Privatgutachten I2 ergebe sich, dass der Verkehrswert der Wohnung bei Erwerb lediglich 33.700 EUR betragen habe. Das LG Dortmund hat die Verkäufer der Wohnung mit am 29.8.2006 verkündetem Urteil antragsgemäß verurteilt. Der Kaufpreis sei krass überhöht gewesen. Ein durch das Gericht eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B habe ergeben, dass die Wohnung bei Abschluss des Kaufvertrages nur einen Wert von 47.000 EUR gehabt habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des AG Stuttgart vom 19.3.2008 (101 Ls 176 Js 1069/05) wurde der Zeuge M wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das AG Stuttgart sah es als erwiesen an, dass der Zeuge M die I3 wegen eines sog. Bela...

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