Rn 7

Auch die Aufrechnung eines Eigengläubigers des Erben gegen eine Nachlassforderung, die vor der Nachlasssonderung erklärt wird, ist als nicht erfolgt anzusehen. Die ohne Zustimmung des Erben erfolgte Aufrechnung verliert mit der Nachlassabsonderung ihre Wirkung, wodurch Vollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger in den Nachlass nach §§ 784 II, 785 ZPO beseitigt werden können.

 

Rn 8

Str ist, ob die Zustimmung des Erben zur erklärten Aufrechnung bei II ihre Wirkung behält (so Soergel/Magnus § 1977 Rz 5). Würde dies bejaht, behält die Aufrechnung, als Verfügung über das Eigenvermögen der Erben, ihre Wirkung. Die Zustimmung zur Aufrechnung durch den Nachlassgläubiger ist auch hier als ein Verzicht des Erben auf die Haftungsbeschränkung ggü diesem Gläubiger zu sehen (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2). Allerdings erwirbt der Erbe einen Ersatz- bzw Bereicherungsanspruch gegen den Nachlass.

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