Rn 2

Die Vorschrift gilt für eine Aufrechnung durch den Schuldner. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger durch einen Aufrechnungsvertrag (hierzu s § 387 Rn 5) schon vor der Beschlagnahme über eine Forderung selbst verfügt hat, selbst wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme und nach Eintritt der Fälligkeit der beschlagnahmten Forderung ihrerseits fällig wurde (BGH NJW 68, 835). Anderes hat das BAG für Arbeitseinkommen nach dem Rechtsgedanken des § 850h ZPO angenommen (BAG AP Nr 2 zu § 392). Hat der (Dritt-)Schuldner entgegen § 829 ZPO eine beschlagnahmte Forderung erfüllt, ist dies dem Pfändungsgläubiger ggü zwar unwirksam. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 392 aufzurechnen, bleibt hiervon aber unberührt (BGH NJW 72, 428 [BGH 22.12.1971 - VIII ZR 162/70]).

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