Rn 18

Um zu vermeiden, dass die Beschränkbarkeit der Haftung nach § 1990 umgangen wird, ist es den Nachlassgläubigern nicht möglich, gegen eine Eigenforderung des Erben aufzurechnen (BGH FamRZ 62, 60). Dagegen ist es zulässig, gegen eine Nachlassforderung aufzurechnen, da die haftungsbeschränkende Einrede nicht unter § 390 1 fällt und auch im Nachlassinsolvenzverfahren gem § 94 InsO die Aufrechnung möglich ist, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnungslage bestanden hatte.

 

Rn 19

Da der Eigengläubiger auch in den Nachlass vollstrecken kann, ist ihm die Aufrechnung gegen eine Nachlassforderung erlaubt (hM Staud/Dobler § 1990 Rz 28 u 43).

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