Rn 16

Die materiellrechtlichen Gestaltungswirkungen einer erklärten Aufrechnung (§ 389 BGB) können nicht rückwirkend entfallen. Da die Prozessaufrechnung allerdings zugleich Prozesshandlung und Verteidigungsvorbringen ist, kann der Aufrechnende die Aufrechnungseinrede mit prozessualer Wirkung wieder fallenlassen (BGHZ 57, 242, 244 f; Zö/Greger Rz 11c; nach OLGR Schlesw 09, 447 kann die Rücknahme der Prozessaufrechnung sogar an die innerprozessuale Bedingung eines Vergleichswiderrufs geknüpft werden). Nunmehr ist das Gericht gehindert, über den Aufrechnungseinwand zu entscheiden. Nach vorzugswürdiger Auffassung sind die sachlich-rechtlichen Wirkungen der Prozessaufrechnung davon abhängig, dass das Gericht den Aufrechnungseinwand im Prozess berücksichtigen darf und ihn nicht als unzulässig zurückweist. Andernfalls steht es dem Beklagten frei, die unverbrauchte Gegenforderung in einem Folgeprozess einzufordern (BGH NJW-RR 91, 156 [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89]; Zweibr NJW-RR 04, 651 [OLG Zweibrücken 14.11.2003 - 2 UF 95/03]; St/J/Althammer Rz 60; aA Zö/Greger Rz 11c; Überblick über den Meinungsstand: Leichsenring, NJW 13, 2155, 2159f).

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