Gesetzestext

 

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

 

Rn 1

§ 352 erweitert die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389). Diese Erweiterung ist nötig, weil durch den (zeitlich früheren) Rücktritt die nicht erfüllte Forderung bereits erloschen war, so dass eine Aufrechnung scheitern würde. § 352 macht sie möglich und beseitigt so rückwirkend den Rücktrittsgrund.

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