Rz. 50

Forderungen, die nicht ganz oder teilweise nicht mehr werthaltig sind, müssen in Handels- und Steuerbilanz abgeschrieben werden. Für die Handelsbilanz ergibt sich das insbesondere aus § 253 Abs. 3 und 4 HGB und für die Steuerbilanz aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; in der Steuerbilanz handelt es sich somit immer um eine Teilwertabschreibung.

 

Rz. 51

Die Bewertung einer Forderung mit dem Teilwert statt mit dem Nennwert ist unzulässig, wenn mit einem Ausfall der Forderung nicht zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die Forderung dinglich gesichert ist und die Werthaltigkeit der Sicherheit außer Zweifel steht. Die Sicherung einer Forderung durch einen (auch verlängerten und erweiterten) Eigentumsvorbehalt sowie weitreichende Kontrollmöglichkeiten des Gläubigers bezüglich der Betriebsführung des Schuldners begründen jedoch keine derartige, einen Forderungsausfall von vornherein ausschließende Sicherheit.[1]

Die Teilwertabschreibung eines Darlehens gegenüber einer GmbH auf 0,00 EUR ist unzulässig, wenn die Gesellschaft nicht signifikant überschuldet und zudem gewährleistet ist, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das gilt umso mehr, wenn die Verrechnung der Darlehensforderung mit künftigen Forderungen der GmbH aus Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen vorgesehen ist.[2]

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