Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen (Verstöße)

Rz. 430 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 3 fordert, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Verstöße iSd. Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Überblick

Rz. 294 [Autor/Zitation] Als dritten großen Aufgabenkomplex des Prüfungsausschusses neben der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses (Rz. 229 ff.) und der Führungsinstrumente (Rz. 254 ff.) legt Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. iVm. § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AktG-E die Überwachung der Abschlussprüfung sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Diese Aufgabenst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Internes Kontrollsystem des Unternehmens

Rz. 370 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch ein Verständnis des IKS des Unternehmens erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Kontrollrisiken (vgl. Rz. 302) geschaffen. Darüber hinaus kann der Abschlussprüfer hierdurch zusätzlic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Umfang des Informationsrechts (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 429 [Autor/Zitation] Der Umfang des Informationsrechts nach Abs. 3 Satz 1 wird durch die zugrunde liegende Aufgabenstellung gem. Art. 27 Abs. 1 Buchst. c APrVO (EU) 537/2014 begrenzt (Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 124, 126 [10/2023]; Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 31; Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 30), die ihrerseits (nur) zur regelmäßigen Überwach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Rz. 314 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zählt zu den beiden bereits durch das BilMoG eingeführten (Rz. 295) ausdrücklich hervorgehobenen Kernaufgaben des Prüfungsausschusses im Rahmen der Überwachung der Abschlussprüfung. Mit der Neufassung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das CSRD-UmsG-E (Rz. 59) wird ggf. auch die Befassung mit der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die geprüfte Rechnungslegung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Im Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" soll den Adressaten des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks verdeutlicht werden, dass den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens oder Konzerns die Verantwortung für die Aufstellung der zu prüfenden Rechnungslegung (Abschluss und Lage- bzw. Konzernlagebericht) obliegt und welche As...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Auftragsannahme und -fortführung

Rz. 320 [Autor/Zitation] Die Bestellung, dh. die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers ist in § 318 geregelt; zu Einzelheiten vgl. § 318 Rz. 44 ff. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Auftragsannahme und -fortführung ist ISA 210 "Agreeing the Terms of Audit Engagements" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 210: "Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Gegenstand und Zusammenhang der Führungssysteme

Rz. 254 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG-E ordnet Abs. 1 Satz 1 dem Prüfungsausschuss ferner die Aufgabe zu, sich mit dem Kerngerüst der unternehmerischen Managementsysteme aus internem Kontrollsystem (IKS), Risikomanagementsystem (RMS) und internem Revisionssystem (IRS) zu befassen. Hinzu kommt das gesetzlich nicht explizit angesprochene, n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Berichterstattung und Kommunikation

Rz. 880 [Autor/Zitation] ISAE 3000 (Revised) Rz. 67 ff. stellt insbes. folgende Anforderungen an einen Prüfungsvermerk: Schriftform, klare Formulierung des Prüfungsurteils (ISAE 3000 (Revised) Rz. 67), klare Trennung des Prüfungsurteils von Informationen, die das Prüfungsurteil nicht betreffen (ISAE 3000 (Revised) Rz. 68), Mindestelemente des Prüfungsvermerks (ISAE 3000 (Revised...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Indirekte Änderungen

Rz. 55 [Autor/Zitation] § 324 enthält eine Reihe von Verweisen auf andere Vorschriften, die seit der mit dem BilMoG erfolgten Einfügung der Norm ihrerseits durch diverse Gesetze (AReG; FISK; CSRD-UmsG-E) teilweise geändert worden sind bzw. geändert werden sollen und damit uU auch den Regelungsgehalt von § 324 indirekt modifizieren. Abgesehen von den komplexen Verweisen im Kon...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Berichterstattung und Kommunikation

Rz. 655 [Autor/Zitation] In Bezug auf den Prüfungsvermerk regelt ISA 600 (Revised 2022) Rz. 53, dass der Prüfungsvermerk zum Konzernabschluss keinen Bezug zu Teilbereichsprüfern nehmen darf, außer wenn eine solche Bezugnahme durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften gefordert wird. Wenn eine solche Bezugnahme durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften gefordert wird, mus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Erweiterte Struktur des Bestätigungsvermerks zur Berücksichtigung zusätzlicher Inhalte bei der Abschlussprüfung von PIE

Rz. 241 [Autor/Zitation] Bei der Abschlussprüfung von PIE sind in den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk obligatorisch zusätzlich die Inhalte nach Art. 10 Abs. 2 APrVO und eine weitere Ergänzung nach ISA 700 (Revised) aufzunehmen; für PIE, die Inlandsemittenten sind, muss im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk darüber hinaus nach § 322 Abs. 1 Satz 4 obligatorisch über die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Begriffsklärung und -abgrenzung

Rz. 905 [Autor/Zitation] Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbes. e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitraum der Leistungserbringung

Rz. 207 [Autor/Zitation] Der Überwachungszeitraum für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten beginnt nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a grds. mit dem Beginn des Prüfungszeitraums, also bei Abschlussprüfungen mit dem Beginn des geprüften GJ, und endet mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks. Für Leistungen iSd. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. e, dh. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verweise in gesellschafts- und berufsrechtlichen Vorschriften

Rz. 10 [Autor/Zitation] Verweise auf die Definition des Begriffs "Unternehmen von öffentlichem Interesse" aus § 316a Satz 2 finden sich außerhalb des HGB in zahlreichen weiteren Gesetzen, die Vorschriften im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung oder auch anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen enthalten, ua. im AktG, GmbHG, SEAG, PublG, GenG und in der WPO. Et...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Auswahl des Abschlussprüfers

Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 Buchst. f APrRL 20...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

IDW, Wirtschaftsprüferhandbuch Versicherungen- Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungswirtschaft, 2018, 122. Sitzung des Versicherungsfachausschusses am 28.6.1994 in Düsseldorf, FN-IDW 1994, 396; IDW, IDW, Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie, 6. ergänzte Aufl. 2021; IDW, Positionspapier zur EU-Regulierung d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 156 [Autor/Zitation] Im Bestätigungsvermerk muss eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung enthalten sein (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung ist in einem einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen (vgl. Rz. 126). Somit kann die Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung davon separiert werden. Das ist i...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten

Rz. 620 [Autor/Zitation] Der internationale Prüfungsstandard für die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist ISA 600 (Revised 2022) "Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (including the Work of Component Auditors)" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 600 (Revised): "Besondere Überlegungen – Konzernabschluss...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Nemet/Zilch, Erweiterte Anforderungen an die Bildung von Prüfungsausschüssen und deren Überprüfung bei CRR-Kreditinstituten durch das AReG, WP Praxis 2017, 175; IDW (Hrsg.), WPH Edition, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Investmentvermögen – Rechnungslegung und Prüfung, 2020; Schwennicke/Auerbach, KWG mi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 640 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt ISA 600 (Revised 2022) Rz. 37 ff., dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortung für Art, zeitliche Einteilung und Umfang weiterer durchzuführender Prüfungshandlungen zu übernehmen hat. Dies umfasst auch die Festlegung der Teilbereiche, bei denen weitere Pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bericht über "ergebniswirksame" Beanstandungen

Rz. 129 [Autor/Zitation] Erforderlich seit Ergänzung des Gesetzes durch das TransPuG ist auch eine Mitteilung von Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben. Damit soll nach der Gesetzesbegründung "mehr Raum zu einer problemorientierten Darstellung gegeben werden" (Begr.RegE, BT-Drucks. 14/8769, 28). Solche nicht erl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Zuwiderhandlungen der Mitglieder eines Prüfungsausschusses (Abs. 2a)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bei den Tathandlungen nach Abs. 2a ist wie folgt zu differenzieren: Nr. 1 Alt. 1 erfasst die mangelnde Überwachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Abschlussprüfern bzw. von Prüfungsgesellschaften durch Mitglieder eines nach § 324 Abs 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU-APrVO. Es sind die vom Unte...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Zuständige Verwaltungsbehörden (Abs. 4 und 5)

Rz. 29 [Autor/Zitation] Als für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung und Offenlegung sowie bei der Überwachung oder Auswahl des Abschlussprüfers zuständige Verwaltungsbehörde wird gem. § 341n Abs. 4 Satz 1 und 2 bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds die BaFin. bzw. bei Versicherungen und Pensionsfonds unter Landesaufsicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter (Abs. 2 Satz 2) und, sofern einschlägig, auch des Aufsichtsorgans

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk notwendige Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nicht nur allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen (vgl. Rz. 184), sondern auch den Umstand berücksichtigen, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten" haben (§ 322 Abs. 2 Satz 2). Diese Anforderung geht auf Gesetzesänderun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 309 [Autor/Zitation] Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und der Prüfer des JA können, müssen aber nicht identisch sein (§ 324e Abs. 2 HGB-E, Rz. 310). Bei der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts stehen somit grundlegende Alternativen offen, wobei die CSRD ( EU) 2022/2464 allerdings größere Spielräume als ihre geplante Transformation in deutsches Recht vorsi...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Qualität der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 337 [Autor/Zitation] Sofern die Gesellschaft in Zukunft einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen hat (zum Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen Rz. 234), ist dieser – anders als die frühere nichtfinanzielle Erklärung (Rz. 234) – ebenfalls materiell zu prüfen (§ 324b Abs. 1 und 2 HGB-E). Grundlage hierfür ist Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. aa Bilanz-RL 2013/34/EU idF ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berichtspflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 1)

Rz. 355 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 Var. 1 ist § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG entsprechend anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG sieht vor, dass dem AR regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese Vorgabe gilt folglich im Grundsatz auch für den Prüfungsausschuss nach § 324. Der Verweis (seinerzeit auf § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG idF des AReG) geht auf das A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / X. Verstöße von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtsrats (Abs. 2a bis c)

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Vorschriften in Abs. 2a bis c ähneln § 335 Abs. 2a HGB und erfassen Pflichtverstöße von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (iSv. § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB). Rz. 22 [Autor/Zitation] Abs. 2a erfasst Verstöße der Mitglieder eines eingerichteten Prüfungsausschusses gegen ihre prüfungsbez...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Begriff der Wirksamkeit

Rz. 278 [Autor/Zitation] Als Überwachungsmaßstab der Befassung des Prüfungsausschusses mit den jeweiligen Führungssystemen nennt § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG-E deren "Wirksamkeit". Dieser Terminus zielt im Kern auf die Eignung der Systeme zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele (für das IKS einschließlich IRS: Rz. 257 und Rz. 267; RMS Rz. 264; CMS Rz. 269) ab und ist ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer (ISA 700 (Revised))

Rz. 554 [Autor/Zitation] ISA 700 (Revised) verlangt, im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk über Abschlussprüfungen bei "listed entities" den "engagement partner" namentlich zu nennen; aus Schutzgründen kann von der namentlichen Nennung abgesehen werden (vgl. ISA 700 (Revised) Rz. 46). Der Begriff "engagement partner" ist in den ISA definiert als "Auftragspartner – Der Partn...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Verstöße von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses (Abs. 2a)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Mögliche Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 340n Abs. 2a sind die Mitglieder eines Prüfungsausschusses der in § 340n Abs. 2 Satz 4 genannten Institute, dh. von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Abs. 2a Nr. 1 bezieht sich auf Institute, die keine Sparkassen sind und Abs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Governance und Kultur

Rz. 950 [Autor/Zitation] Governance und Kultur bilden zusammen die Grundlage für alle anderen Komponenten eines Risikomanagementsystems. Governance bestimmt die Grundhaltung der Organisation im Hinblick auf die Bedeutung des Risikomanagements und auf die Einrichtung von Verantwortlichkeiten für dessen Überwachung. Die Kultur spiegelt sich im Entscheidungsprozess wider (COSO (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Dokumentation

Rz. 345 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer sind nach § 51b Abs. 1 WPO durch Anlegung von Handakten verpflichtet, ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können. Nach § 51b Abs. 5 WPO muss bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach § 51b Abs. 1 WPO (Prüfungsakte) angelegt werden. Die Prüfungsakte n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Überprüfung und Überarbeitung

Rz. 975 [Autor/Zitation] Durch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Prozesse des Risikomanagements sowie der Zielerreichung kann sich eine Organisation einen Eindruck davon verschaffen, inwieweit die Leistungsfähigkeit und die Verfahrensweisen des Risikomanagements im Zeitablauf zu einem Wertzuwachs geführt haben und zu einer Wertentwicklung im Lichte wesentlicher Verän...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Unabhängigkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 323 [Autor/Zitation] Sofern der Abschlussprüfer in Personalunion die Bestätigung der eventuellen (§ 289b HGB-E, Rz. 234) Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt (zu den alternativen Prüferkonstellationen Rz. 310 f.; zur dualen Prüfung Rz. 325), darf dieser Prüfer – analog zu den untersagten Nichtprüfungsleistungen bei der Abschlussprüfung (Rz. 318) – keine der in Art....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Nachträgliche Ereignisse

Rz. 870 [Autor/Zitation] Nach ISAE 3000 (Revised) Rz. 61 hat der Abschlussprüfer auch angemessen auf Sachverhalte zu reagieren, die ihm erst nach dem Datum des Bestätigungsvermerks bekannt werden und die bei vorheriger Kenntnis zu Anpassungen des ESEF-Vermerks im Bestätigungsvermerk hätten führen können. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer die betreffenden Sachverhalte mit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Sachlich

Rz. 4 [Autor/Zitation] In persönlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich begrenzt auf konkret benannte Verstöße in Bezug auf die Auswahl und Überwachung des Abschlussprüfers, die an die APAS übermittelt und von dieser nach § 69 Abs. 1a WPO veröffentlicht werden. Somit werden nicht alle Verstöße der Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses veröffentlicht, sondern nur ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und andere Institute

Rz. 80 [Autor/Zitation] Strafvorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute iSv. § 340 Abs. 4, Wertpapierinstitute iSv. § 340 Abs. 4a Satz 1 sowie Institute iSv. § 340 Abs. 5 finden sich in § 340m , der für Institute, die nicht direkt von § 331 erfasst werden, zB Kreditinstitute als öffentliche Einrichtungen, auf § 331 verweist. § 340m Abs. 1 Satz 2 spezifizi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Erfasste Verstöße

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Tathandlung nach Nr. 1 erfasst Verstöße gegen § 334 Abs. 2a. Hiernach werden vorsätzliche Verstöße gegen folgende Pflichten sanktioniert: Pflichten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Nr. 1); Pflichten des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers (Nr. 2); Pflich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sanktionierung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses (Abs. 2)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Ausweislich des RegE zum AReG (BT-Drucks. 18/7219, 53) wurden die Strafvorschriften nach § 341m um Sanktionierungsvorschriften in Bezug auf besonders gravierende Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines nach § 341k Abs. 4 eingerichteten Prüfungsausschusses ergänzt. Rz. 9 [Autor/Zitation] Danach wird ein Mitglied eines Prüfungsau...mehr