Rz. 153

Was unter Containern zu verstehen ist, wurde in der alten ZK-DVO umfassend definiert. Obwohl eine ausdrückliche Übernahme im geltenden EU-Recht fehlt, gilt die Begriffsdefinition noch immer. Denn sie wurde von Art. 1 Buchs. c Anlage B.3 zum Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990[1] aufgenommen. Das Istanbuler Übereinkommen ist die entscheidende völkerrechtliche Regelung auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung.[2]

Unter Container fallen demnach "klassische" Container, abnehmbare Tanks, abnehmbare Karosserien sowie sog. Flats (beladbare Plattformen). Beladbare Plattformen sind Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau zu verstehen, die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter.[3]

Alle unter den Begriff zu fassende Container müssen demnach i. S. v. Behältern zur Aufnahme von Waren/Gegenständen ganz oder teilweise geschlossene Hohlkörper mit einem Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter darstellen (Grenze nicht im Luftverkehr), von dauerhafter Beschaffenheit sein, damit sie genug widerstandsfähig sind, um wiederholt verwendet werden zu können. Zweck ihres Baus muss die Erleichterung der Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung sein. Sie müssen leicht zu handhaben sein (insbesondere bei Umladung von einem auf den anderen Verkehrsträger) und einfach be- und entladen werden.[4]

Der Begriff Behälter umfasst auch Zubehör- und Ausrüstungsteile, die für die jeweilige Behälterbauart üblich sind, wenn sie mit den Behältern zusammen befördert werden. Hiervon sind Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters betroffen, aber auch Kleingeräte, die Veränderungen und Stöße anzeigen oder registrieren oder Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung.[5]

Auch hier greift das Äquivalenzprinzip für Ersatzwaren, d. h. es können – wie bei den Paletten – Container gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt (Unionswaren) oder wieder ausgeführt (Nicht-Unionswaren) werden.[6]

Sofern der Container im Einzelfall im Rahmen der vorübergehenden Verwendung auch unter den Tatbestand des Art. 228 UZK-DA (Behälter als Umschließung) zu subsumieren ist, geht dieser Tatbestand aufgrund der Spezialität vor.[7]

 

Rz. 154

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 210 UZK-DA für Container (vormals Behälter) bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

  1. Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers; der Eigentümer oder Betreiber kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer Kurzbezeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
  2. die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern, das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung (außer bei Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr);
  3. bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix, bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf einem "U" enden, entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 634-Standard und seinen Anhängen.

Gem. Art. 210 Abs. 2 UZK-DA müssen die Container von einer im Zollgebiet ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden, wenn die Bewilligung nach Art. 163 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA beantragt wird (Geltung der Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung). Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] Ausführlich Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 vor Rz. 2.
[3] VSF Z 19 01 Abs. 14.
[4] VSF Z 1901 Abs. 14.
[5] VSF Z 19 01 Abs. 15.
[6] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 67.
[7] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 67.

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