Rz. 148

Das Unionsrecht versteht unter dem Begriff Beförderungsmittel nicht nur die Beförderungsmittel im engeren Sinne, sondern alle Mittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen (Straßenbeförderungsmittel einschließlich der Reit- und Zugtiere sowie der Gespanne, Schienenbeförderungsmittel, Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt), also auch die Behälter (Container) (Art. 210 UZK-DA) und Paletten (Art. 208 UZK-DA).[1]

Unterschieden werden können nach der UZK-DA Straßenbeförderungsmittel aller Art (arg. Art- 217 Buchst. c iii UZK-DA), Schienenbeförderungsmittel, in der Luft-, See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel, Paletten und Container.[2]

Hierzu gehören aber auch die mit den Beförderungsmitteln eingeführten Ersatzteile, normale Zubehörteile und Ausrüstung (Art. 212 Abs. 1 UZK-DA) und auch die zum Befestigen, Abstützen oder Schützen von Waren verwendeten Vorrichtungen.

Keine Beförderungsmittel sind Waren, die z. B. als Arbeitsgeräte eingesetzt werden (z. B. Kran- oder Müllwagen, bewegliche Prüfstätten, fahrbare Werkstätten oder Laboratorien).[3] Denn sie dienen nicht der Beförderung von Personen oder Gegenständen.

Als Beförderungsmittel gelten auch nicht solche Waren, hinsichtlich derer speziellere Tatbestände der vollständigen Befreiung einschlägig sind (z. B. Ausstellungsstücke auf einer Automobilausstellung oder mit Verkaufsabsicht eingeführte Waren).[4] Auch die in tragbaren Behältern mitgeführten Treib- und Schmierstoffe sind keine Beförderungsmittel bzw. keine Zubehörteile oder übliche Ausstattung i. S. v. Art. 212 Abs. 1 , 213 UZK-DA.[5]

 

Rz. 149

Sofern zwei Befreiungstatbestände der Art. 208ff. UZK-DA in Betracht kommen, ist die tatsächliche Verwendung der Ware entscheidend. Eine Befreiung nach Art. 236 UZK-DA ist daneben möglich.[6] Hierfür kommt jedoch häufig eine Zoll- und EUStBefreiung nach Art. 5 Nr. Buchs. c UZK/ § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 107ff. ZollBefrVO in Betracht.[7]

[1] VSF Z 19 01 Abs. 7.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 63.
[3] VSF Z 0515 Abs. 4123.
[4] Dazu FG München v. 25.6.2009, 14 K 1929/08, ZfZ Beilage 10, zu Nr. 1, 1-3; aus Art. 234 Abs. 1, 2 UZK-DA, Art. 224 UZK-DA.
[5] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 63.
[6] VSF Z 19 01 Abs. 5.

3.5.1.1 Art. 212 – 216 UZK-DA: Grundvoraussetzungen

 

Rz. 150

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt unter den Voraussetzungen der Art. 212 bis 216 UZK-DA.

Art. 212 Abs. 3, Art. 216 UZK-DA legen hierbei die Voraussetzungen fest, unter denen eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beförderungsmittel einer Person gehören oder auf eine Person zugelassen sind, die außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DA) und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden (Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DA).

Gem. Art. 216 Abs. UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens[1] auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person oder auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen, zugelassen ist. Die Verwendungsdauer ist in der Bewilligung festzulegen. Hierbei sind die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die in Art. 217 UZK-DA genannten Maximalfristen zu beachten.[2]

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann gem. Art. 216 Abs. 2 UZK-DA in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Art. 214 und Art. 215 UZK-DA regeln, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung für im Zollgebiet der Union ansässigen Personen vorliegen bzw. wann natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die Beförderungsmittel verwenden.

Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung mündlich oder durch konkludentes Verhalten, wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person (Art. 212 Abs. 2 S. 1 UZK-DA). In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt (Art. 212 Abs. 2 S. 2 UZK-DA). Die Zollanmeldung kann für Beförderungsmittel zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mündlich (Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA) oder durch konkludentes Verhalten (Art. 139 Abs. 1 i. V. m. Art. 141 UZK-DA) erfolgen.

Nach Art. 215 Abs. 1 UZK kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren, das Verbringen aus dem Zollgebiet der Union (Wiederaus...

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