Rz. 96

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 107 ZollBefrVO ist die Einfuhr von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern vorbehaltlich der Art. 108 bis 110 ZollBefrVO abgabenfrei.

Die Abgabenbefreiung beruht auf dem Internationalen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge v. 4.6.1954[1] und dem Internationalen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge v. 10.5.1956.[2]

Unterschieden wird zwischen Treibstoffen in Hauptbehältern (Art. 107 Abs. 1 Buchst. a ZollBefrVO) und Treibstoffen in tragbaren Behältern (Art. 107 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO).

Bedeutung erlangt die Vorschrift nach EU-Erweiterung nur noch bei der Einfahrt aus der Schweiz bzw. in Seehäfen nach Fährverkehr (z. B. Norwegen).[3]

Bei der Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen (Definition in Art. 107 Abs. 2 Buchst. a und b ZollBefrVO), Krafträdern und Spezialcontainern sind die in den Hauptbehältern enthaltenen Mengen an Treibstoff EUStfrei (Art. 107 Abs. 1 Buchst. a ZollBefrVO). Hierbei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge selbst bewegt werden oder auf Aufliegern, Autozügen oder Fähren befördert werden.[4]

Hauptbehälter sind die vom Hersteller in alle Kfz desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kfz und ggf. für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. c ZollBefrVO neben serienmäßig vom Hersteller eingebauten Tanks auch Gasbehälter in Kfz, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge ggf. ausgerüstet sind, die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen. Nach dem EuGH sind die von einem Karosseriebauer oder Vertragshändler nachträglich eingebauten Kraftstoffbehälter keine Hauptbehälter.[5] Sofern der Tank vergrößert ist, ist auch nicht die reguläre Menge des Tanks EUStfrei zu überlassen. Eine extensive Auslegung der Sondervorschrift verbietet sich.[6] Es würde zusätzliche Arbeit bedeuten, die reguläre Füllmenge des Tanks auszurechnen und festzustellen; dies ist angesichts der Funktion der Vorschrift als Begünstigung nicht sachgerecht.

 

Rz. 97

Abgabenfrei ist durch analoge Anwendung des Art. 107 Abs. 1 Buchts. b ZollBefrVO darüber hinaus die Einfuhr von Schmierstoffen, die sich in Kfz befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung (auch Reserveschmieröl) entsprechen (Art. 111 ZollBefrVO). Liegen keine besonderen Umstände vor, werden Schmierstoffvorräte bis zu einer Menge von 5 kg je Kfz als normaler Bedarf für den Betrieb während der Beförderung angesehen.[7]

Nicht begünstigt nach Art. 107 ZollBefrVO ist der Treibstoff in Lokomotiven.[8]

Spezialcontainer sind nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. d ZollBefrVO alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen (z. B. Tanks mit Diesel für den Betrieb eines Kühlaggregats in Kühlanhängern oder Kühlfahrzeugen).

Art. 107 Abs. 1 ZollBefrVO gilt nicht für zusätzliche Treibstoffbehälter, die etwa in Anhängern angebracht sind. Entsprechendes gilt, wenn der Treibstoffbehälter zugleich für Kühlung und Motorbetrieb genutzt wird.[9] Ist ein Benzinbehälter nachträglich eingebaut worden, so wird er als Reservebehälter angesehen. Für Treibstoffe in Reservebehältern besteht die Möglichkeit, die Abgabenbefreiung als Rückware zu beanspruchen; die Nämlichkeit wird durch Verschließen der Reservebehälter mit Zollplombe gesichert.[10]

Die Steuerbefreiung für Treibstoffe in Hauptbehältern eingeführter Nutzfahrzeuge und Spezialcontainern kann gem. Art. 108 ZollBefrVO bzw. Art. 109 ZollBefrVO auf eine Menge von 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise durch die Mitgliedstaaten beschränkt werden. Die diese Option umsetzende Vorschrift war § 22 ZollV, diese wurde jedoch zum 27.8.2005 aufgehoben.[11] Seither kann der gesamte Inhalt in Hauptbehältern steuerfrei eingeführt werden.

Bei Personenkraftfahrzeugen und Krafträdern ist darüber hinaus die Einfuhr von Treibstoff in tragbaren Behältern bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug abgabenfrei (Art. 107 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO).

 

Rz. 98

Die abgabenbegünstigten Treibstoffe werden bei ihrer Einfuhr zum freien Verkehr unter der Zweckbindung abgefertigt, dass sie weder in einem anderen Kfz als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden noch veräußert oder überlassen werden noch aus diesem Fahrzeug (ausgenommen während einer an dem Fahrzeug erforderlichen Reparatur) entfernt oder gelagert werden. Es erfolgt eine Überführung in das Zollverfahren der Endverwendung (Art. 254 Abs. 1 UZK). Möglich ist grundsätzlich eine konkludente Zollanmeldung nac...

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