(1) Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während der Zeit, in der an dem Fahrzeug erforderliche Reparaturen durchgeführt werden; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

 

(2) Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

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