(1) Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
b) |
Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet. |
(2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet "Grenzgebiet" unbeschadet diesbezüglicher vorhandener Übereinkünfte eine in Luftlinie von der Grenze an gerechnet höchstens 15 km breite Zone. Die Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen, gelten auch als Teil dieses Grenzgebiets. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen.
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