Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen von Einfuhrabgaben bei Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze in der Absicht, das Flugzeug in der Gemeinschaft zu verkaufen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Beförderungsmittel wird dann zu einer Ware zum Verkauf, wenn die Verkaufsabsicht und eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht bereits im Zeitpunkt des Verbringens vorhanden gewesen sind.

2. Eine Überführung eines Luftfahrzeugs (Lfz) in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch einfaches Überfliegen der Gemeinschaftsgrenze ist nicht zulässig, wenn das Lfz als Ware zum Verkauf und nicht als Beförderungsmittel einzuordnen ist.

 

Normenkette

ZKDV Art. 576 Abs. 2, Art. 233 Abs. 1 Buchst. b; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A, Abs. 2; UStG 1999 § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen VII R 38/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Einfuhrabgaben geworden ist.

Die Klägerin, die bis zum 25. März 2004 unter dem Namen XY d.o.o. (XY) bei gleicher Adresse firmierte, führte am 26. Dezember 2003 das Kleinflugzeug Typ Piper Malibu mit der Kennung S. (Lfz) aus Slowenien nach Deutschland in der Absicht ein, es zu verkaufen. Eine ausdrückliche Zollanmeldung gab sie dafür nicht ab. An diesem Lfz hatte die Firma ABC Technik AG (ABC) in D (Deutschland) mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 gegenüber der XY Interesse bekundet und um einen Probeflug gebeten. Halter und Eigentümer des Lfz war die Klägerin.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004, der an XY unter der Adresse A. 49, Slowenia gerichtet war, setzte das Hauptzollamt E (HZA) Einfuhrabgaben i.H.v. 97.234,80 EUR (30.030,00 EUR Zoll und 67.204,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest. Dabei ging es zunächst davon aus, dass die Klägerin mit dem Lfz einen unzulässigen entgeltlichen Inlandsflug durchgeführt hatte.

In der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2008, mit der das HZA den Einspruch der Klägerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid zurückwies, sah es dagegen die Einfuhrabgabenschuld deshalb als entstanden an, weil die Klägerin das Lfz zum Zwecke des Verkaufs eingeführt habe und daher die Voraussetzungen für eine formlose Überführung des Lfz in die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt gewesen seien.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Voraussetzungen für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung seien erfüllt. Das Lfz sei am 20. September 2006 tatsächlich verkauft und in diesem Zusammenhang in den freien Verkehr übergeführt worden. Dabei sei höchstwahrscheinlich Einfuhrumsatzsteuer gezahlt worden, die für die Einfuhr eines Flugzeuges nicht zweimal anfallen könne.

Abgesehen davon seien die Einfuhrabgaben nicht entstanden, da auf den Willen zum späteren Verkauf nicht abzustellen sei. Hierzu weist sie auf ein Urteil des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) aus Österreich vom 24. Februar 2006 hin.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004 und die Einspruchsentscheidung vom

19. Mai 2008 aufzuheben. Sie regt ferner an, im Falle des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zuzulassen.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen und regt ebenfalls an, im Falle des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zuzulassen.

Die von der Klägerin benannte gerichtliche Entscheidung sei eine Berufungsentscheidung des UFS Österreichs und entfalte keine präjudizielle Wirkung. Das Lfz sei nicht als Beförderungsmittel zum grenzüberschreitenden Waren- oder Personenverkehr eingesetzt worden, sondern als Ware zur Ansicht und ggf. zum Verkauf. Es hätte daher gestellt und förmlich in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen. Das Vorbringen, das Lfz sei im Zusammenhang mit dem Verkauf am 20. September 2006 in den freien Verkehr übergeführt und höchstwahrscheinlich Einfuhrumsatzsteuer bezahlt worden, sei entscheidungsunerheblich. Denn falls das Lfz seit dem 26. Dezember 2003 ununterbrochen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sein sollte, habe keine weitere Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entstehen können. Außerdem habe mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 eine als sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindlich geltende Ware im September 2006 nicht mehr mittels Anmeldung in den freien Verkehr übergeführt werden können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das HZA hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Juli 2004 zu Lasten der Klägerin Einfuhrabgaben i.H.v. 97.234,80 EUR (30.030,00 EUR Zoll und 67.204,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt.

a) Mit dem erstmaligen Verbringen des Lfz in das Zollgebiet der Gemeinscha...

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