Rz. 134

Gem. Art. 105 der ZollBefrVO ist die Einfuhr von Verpackungsmitteln zum Verstauen und Schutz von Gegenständen während ihrer Beförderung abgabenfrei.

Verpackungsmittel i. S.d. Vorschrift sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoff, Säcke, Matten, Gewebe und ähnliche Gegenstände (Holzwolle, Plastikfolie, Metallbänder)[1], die zum Verstauen und zum Schutz (auch Wärmeschutz) von Gegenständen während ihrer Beförderung in das Inland dienen, anzusehen. Hierzu gehören auch Gegenstände, die bei der Einfuhr zum Lüften von Waren in Beförderungsmitteln oder auch Behältern, zum Bedecken nicht in Packstücken verladener Waren, zum Bekleiden von Böden und Wänden der Beförderungsmittel oder auch Behälter oder zum Trennen verschiedener Teile einer Ladung dienen, sowie Eis, das bei der Einfuhr zum Frischhalten der Waren dient. Zu den Verpackungsmitteln gehören nicht Umschließungen, in denen die beförderten Waren enthalten sind und die von diesen Waren nach Beendigung der Beförderung nicht entfernt werden.

Die Abgabenbefreiung ist davon abhängig, dass die Gegenstände normalerweise nicht wiederverwendbar sind.

§ 10 Abs. 1 EUStBV bezieht sich noch auf Art. 110 der alten ZollBefrVO (VO (EWG) Nr. 918/83). In der neuen ZollbefrVO (VO (EG) Nr. 1186/2009) ist Art. 105 ZollBefrVO an dessen Stelle getreten.

Die EUStFreiheit soll eine Doppelbesteuerung dieser Gegenstände ausschließen; die Befreiung von der EUSt kommt gem. § 10 Abs. 1 EUStBV nur in Betracht, wenn der Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr nach § 11 EUStBV einbezogen wird, was aber grundsätzlich gem. § 11 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 71 Abs. 1 Buchst. a ii UZK der Fall ist.

 

Rz. 135

Nach § 10 Abs. 2 EUStBV bezieht sich die EUStFreiheit auch auf die Behältnisse und Verpackungen der AV 5 (Allgemeine Vorschrift 5). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 EUStBV hat nur deklaratorischen Charakter. Denn die Behältnisse und Verpackungen werden wie die verpackten Gegenstände eingereiht. Sie stellen im Rahmen der Verzollung und Versteuerung keinen eigenständigen Gegenstand dar.[2]

Darüber hinaus wird Abgabenfreiheit für nicht gefüllte ausländische Umschließungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV i. V. m. Art. 228 Buchst. b UZK-DA gewährt.[3] Für Beförderungsmittel und Container kommt EUStFreiheit im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV i. V. m. Art. 210 UZK-DA in Betracht.[4] Die Steuerbefreiung für Paletten ist dementsprechend in § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV i. V. m. Art. 208f. UZK-DA geregelt.[5]

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 241.
[2] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 243; Wäger, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 187. Ergänzungslieferung 2023, § 5 Rz. 419.

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