Rz. 177

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art. 228 UZK-DA für Umschließungen gewährt; sie geht zurück auf die Anl. B.3 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990.[1] Umschließungen i. S.d. Vorschrift sind Behältnisse, die als äußere oder innere Umschließung von Waren (z. B. Kisten, Säcke, Kartons, Styroporboxen, Folien, Netze) oder die zum Aufrollen, Zusammenlegen oder Befestigen von Waren verwendet werden oder hierfür bestimmt sind. Stroh, Papier, Glaswolle, Späne sind keine Behältnisse und demnach ausgeschlossen.[2] Diese Gegenstände sind ggf. nach Art. 105 ZollBefrVO i. V. m. § 1 Abs. 1 EUStBV EUStfrei, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.[3] Zollrechtlich abgegrenzt werden müssen sie von Paletten und Containern, die vorrangig nach Art. 208-211 UZK-DA behandelt werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass nach der KN (Kombinierten Nomenklatur) gefüllt eingeführte Umschließungen bereits dann einfuhrabgabenfrei sind, wenn sie durch die in ihnen verpackten Waren zollrechtlich erfasst sind oder tariflich zollfrei sind.[4]

 

Rz. 178

Umschließungen müssen für die in ihnen verpackten Gegenstände üblich sein. Es können sowohl die Verpackungsusancen im Ausland als auch im Inland berücksichtigt werden. Haben sich wegen der Neuartigkeit der Waren, Beförderungsmittel oder -verfahren noch keine Verpackungsgewohnheiten herausgebildet, entfällt diese Voraussetzung, soweit sich die Umschließungen an dem Notwendigen und Erforderlichen orientieren. Branchenübliche Umschließungen sind abgabenfrei. Die Umschließungen dürfen unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert besitzen. Einen dauernden selbstständigen Gebrauchswert hat der BFH z. B. Limousin-Eichenholz-Fässern für Branntwein[5] oder Eisenfässern für Honig[6] zuerkannt.

Die Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Fall von gefüllt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind. Zusammenfassend sind nach Art. 228 UZK-DA demnach die Umschließungen erfasst, die leer eingeführt werden (u. a. auch Einwegverpackungen) und zur Ausfuhr von Waren bestimmt sind oder die, die gefüllt eingeführt werden und leer oder anderweitig gefüllt wieder ausgeführt werden sollen.[7]

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] VSF Z 1901 Abs. 62.
[4] DV Z 1901 Abs. 16f.
[5] BFH v. 28.2.1962, VII 25/61, ZfZ 1962, 115.
[6] BFH v. 26.1.1972, VII R 87/69, n. v.
[7] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 100.

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