Rz. 167

Umschließungen sind Behältnisse, die als äußere oder innere Umschließung von Waren verwendet werden oder die zum Aufrollen, Zusammenlegen oder Befestigen von Waren bestimmt sind, ausgenommen loses Verpackungsmittel (Anl. B.3 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Es handelt sich um Umschließungen, die leer oder gefüllt ausgeführt werden sollen. Eine Verwendung im Binnenverkehr ist ausgeschlossen.[1] Die Verwendungsdauer im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist von 6 auf 24 Monate verlängert worden.

[1] § 10 EUStBV; AV 5 zum GemZT; Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, Teil F Rz. 13ff., Rz. 149ff.

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