Unternehmen müssen eine Verfahrensordnung erstellen und öffentlich zugänglich machen[1]. Das steht im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Berechenbarkeit, das sich aus Prinzip 31 c) der UN-Leitprinzipien ergibt.[2] Danach bedeutet Berechenbarkeit, dass der Beschwerdemechanismus ein klares, bekanntes Verfahren mit einem vorhersehbaren zeitlichen Rahmen für jede Verfahrensstufe anbietet, ebenso wie klare Aussagen zu den Ergebnissen und Mitteln zur Überwachung und Umsetzung. Die Verfahrensordnung, die Unternehmen erstellen, muss diesen Anforderungen genügen.

[2] Gläßer/Kühn, in: Henn/Jahn, BeckOK, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 3. Edition 2023, § 8 Rn 141.

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