Rz. 120

Gegenstände für allgemeine Zwecke für Organisationen der Wohlfahrtspflege, Art. 61 ZollBefrVO, sind vorbehaltlich der Einschränkung des Art. 61 Abs. 1 S. 1 ZollBefrVO (Missbrauch, Wettbewerbsverzerrung) und der Art. 62 bis 65 ZollBefrVO zollfrei.

Art. 61 Abs. 1 Buchst. a ZollBefrVO befreit die Einfuhr von lebenswichtigen Gegenständen durch staatliche oder andere von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige vom Zoll.

Als lebensnotwendige Gegenstände gelten gem. Art. 61 Abs. 2 ZollBefrVO Gegenstände, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden (z. B. Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung, Decken). Von der Befreiung ausgeschlossen sind gem. Art. 62 ZollBefrVO alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Kaffee und Tee sowie Kfz (außer Krankenwagen).

Die EUStBefreiung dieser Gegenstände ist nach § 6 Abs. 1 EUStBV zusätzlich davon abhängig, dass sie unentgeltlich eingeführt werden.

Darüber hinaus sind abgabenfrei die Einfuhr von Gegenständen jeder Art, die Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer im Drittlandsgebiet niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen (Art. 61 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO). Die Gegenstände müssen demnach unentgeltlich erlangt sein, zur Veräußerung auf Wohltätigkeitsveranstaltungen in der EU zum Zwecke der Gewinnerzielung zugunsten Bedürftiger sein.[1]

Der Schutz für einheimische Kleingewerbebetriebe ist im Auge zu behalten, der durch Art. 61 Abs. 1 S. 1 ZollBefrVO gewährleistet werden soll. Hiernach darf die Abgabenfreiheit nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Ebenfalls zollfrei sind nach Art. 61 Abs. 1 Buchst. c ZollBefrVO unentgeltlich erlangte Gegenstände, die der Ausrüstung und Verwaltung von Wohlfahrtsorganisationen dienen.

Von der Steuerbefreiung begünstigt sind staatliche oder andere anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Die anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege sind im Anhang 1 zur VSF Z 08 12 Abs. 2 aufgeführt – derzeit 63 Organisationen und Vereine. Die Aufnahme in diese Liste muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Die Abgabenbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten (Art. 63 ZollBefrVO). Sobald die anerkannten Organisationen die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, haben sie die zuständige Zollbehörde davon zu unterrichten (Art. 65 Abs. 1 ZollBefrVO).

 

Rz. 121

Die Gegenstände werden zum freien Verkehr unter Zweckbindung abgefertigt (Art. 123 ZollBefrVO, Art. 254 Abs. 1 UZK).

Sind Missbräuche oder erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten (z. B. aufgrund der Menge und des Werts der Waren), so wird die Abgabenfreiheit nur auf Weisung des BdF gewährt. Im Rahmen der Abgabenbefreiung des Art. 64 Abs. 1 ZollBefrVO dürfen die abgefertigten Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden nur zu den in diesen Vorschriften angegebenen Zwecken verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden oder an andere anerkannte Wohlfahrtsorganisationen zu denselben Zwecken abgegeben werden. In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassen zuvor die entsprechenden Einfuhrabgaben zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 Unterabs. 2 ZollBefrVO). Dies gilt auch, wenn die anerkannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen oder die Waren zu anderen als den begünstigten Zwecken verwenden wollen (Art. 65 ZollBefrVO).

Fallen die Voraussetzungen für die Begünstigung weg bzw. werden die Gegenstände für andere Zwecke als für die begünstigten verwendet, entsteht eine Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. b und c UZK.

 

Rz. 122

Gem. § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 EUStBV i. V. m. Art. 66 ZollBefrVO ist die Einfuhr von Gegenständen zur erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Förderung von Blinden/Schwachsichtigen zollfrei. Die Gegenstände sind abschließend in Anh. III (bestimmte Drucke in Blindenschrift) aufgeführt. Sie sind unabhängig von ihrer Verwendung und werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (Art. 201 UZK).

Die EUStFreiheit hängt gem. § 6 Abs. 2 EUStBV davon ab, dass die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Gegenstände, die von den Blinden selbst eingeführt werden, sind aber ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 3 EUStBV).

Um zollfrei zu sein, müssen die in Art. 67 (Anhang IV) der ZollBefrVO aufgeführten anderen Gegenstände eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestaltet sein; diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die Gegenstände aufgrund besonderer Beschaffenhei...

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