Rz. 80

Von der EUSt befreit sind gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 74 Abs. 1, 75 ZollBefrVO grundsätzlich Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss nur die Letztabgabe an die Opfer unentgeltlich sein; eine vorherige entgeltliche Einfuhr ist demgegenüber möglich.[1]

Die Abgabenfreiheit erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion zum freien Verkehr abgefertigt werden (Art. 74 Abs. 2 ZollBefrVO). Von der Befreiung ausgeschlossen sind gem. Art. 75 ZollBefrVO Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in den Katastrophengebieten bestimmt sind.

 

Rz. 81

Begünstigt sind staatliche oder andere anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Über die Anerkennung entscheidet das BMF. Die anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege sind im Anhang 2 zu VSF Z 08 12 Abs. 29 (zzt. 10 Organisationen und Vereine) aufgeführt. Die Aufnahme in diese Liste muss beantragt werden. Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten (Art. 77 ZollBefrVO). Sobald die anerkannten Organisationen die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, haben sie die zuständige Zollbehörde davon zu unterrichten (Art. 80 Abs. 1 ZollBefrVO).

Die Abgabenbefreiung wird nur auf Weisung des BMF (Referat III B 1) gewährt.[2]

Die Gegenstände werden in die Endverwendung nach Art. 254 Abs. 1 UZK übergeführt und stehen unter zollamtlicher Überwachung.

[1] Schulte, in Witte , UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 202.
[2] VSF Z 08 12 Abs. 31.

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