Rz. 201

Die Regelung der Zollfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat ist nach Art. 132 Buchst. b ZollBefrVO den Mitgliedstaaten überlassen. § 5 Abs. 2 Nr. 7 UStG regelt, dass durch Rechtsverordnung geregelt werden darf, dass Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat eingeführt werden, EUStfrei eingeführt werden können.

Gem. § 14 Abs. 1 ZollV frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK – jetzt Art. 5 Nr. 20 UZK – ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffs auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung – einschließlich der Schiffsführung – oder die Fahrgäste verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen und an Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als 30 Tagen zurückkehren.

Der Verbrauch von Mundvorrat durch Personen an Land ist nur abgabenfrei, wenn die Personen mit dem Schiff eingereist sind und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu 3 Tagen verlassen; die Menge an verbrauchten Tabakwaren ist beschränkt auf bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak (§ 14 Abs. 2 ZollV).

Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fangreisen zurückkehren (§ 14 Abs. 4 ZollV).

Die Abgabenfreiheit ist für Schweröle und Schmierstoffe grundsätzlich ausgeschlossen (§ 14 Abs. 9 ZollV). In Betracht kommt diesbezüglich aber eine Befreiung nach Maßgabe des § 20 ZollV.[1]

Hinsichtlich des Mund- und Schiffsvorrat ist die Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen, sobald sich das Schiff 4 Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat, spätestens jedoch 2 Monate nach Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verlässt, ohne über das Küstengebiet[2] hinauszufahren (§ 14 Abs. 3 ZollV).

Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von 8 Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beschränkt. Setzt ein im Seeverkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasserstraßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von 8 Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt. Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der Freizone (§ 14 Abs. 5 ZollV).

 

Rz. 202

Auf dem Bodensee ist gem. § 14 Abs. 6 ZollV abweichend von § 14 Abs. 1–5 ZollV derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrabgabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber eines selbstständigen Verpflegungsbetriebs eines in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzten Schiffs auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen 2 Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den gleichen Status wie die Unionswaren in der Gemeinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen – ausgenommen zwischen Wangen und Hemmenhofen – befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen:

Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs, Tabakwaren, Röstkaffee und löslicher Kaffee.

Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Freizone hat der Schiffsführer gem. § 14 Abs. 7 ZollV eine Liste des Schiffsvorrats und der Besatzungsmitglieder – einschließlich der Schiffsführung – und Fahrgäste mit ihrem Mundvorrat bereitzuhalten. Die in den Listen eingetragenen Waren gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffsvorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dürfen gem. § 14 Abs. 8 ZollV die Waren auch nach Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets verwendet werden.

[2] Vgl. Anlage 1 zur ZollV, die die Positionsangaben zur seewärtigen Begrenzung des deutschen Küstengebiets enthält, BGBl I 1993, 2460.

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