Dem "tribunal judiciaire" fallen lediglich punktuelle Zuständigkeiten beim Nachlass zu. Der Terminus "Nachlassgericht" wird nicht gebraucht, weil das französische Notariat Protagonist in der "liquidation de la succession" ist. Die Erbrechtsreform von 2001 verankerte die notarielle Nachlassabwicklung in Art. 730-1 CC.

Besprechen wir folgende Schritte der Erbauseinandersetzung der "indivision ordinaire" (Erbengemeinschaft, siehe Art. 815 CC):

Feststellung der Erbrechte aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse[48]
Vorbereitung der Vermögensüberleitung
Überwachung der Optionen der Erben und der Vermächtnisnehmer hinsichtlich Annahme und Ausschlagung
Vorbereitung, Berechnung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für die Erben und Einziehung der Erbschaftsteuer und Abführung an das Finanzamt
Vorbereitung sowie Durchführung der Auseinandersetzung[49]

Statt eines "acte de notoriété" darf gem. Art. 4 EuErbVO bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Frankreich und Auslandsberührung ein Europäisches Nachlasszeugnis beim Notar beantragt und ausgestellt werden.

Einer notariell ausgestellten "attestation notariée" bedarf es, um das Liegenschaftsregister zu berichtigen, ein Grundbuch ("livre foncier") existiert in Frankreich nicht. Allein in den drei genannten Départements wurde die GBO als "des Kaisers Recht" beibehalten, auch hier ein schönes Beispiel für Translation im Recht – sowie im Fall des "Kaisers alter Erbschein", der den Erbnachweis vollends erbringt.

[48] Dies kann auch ein ausländischer, dem französischen funktionsäquivalenter Notar. Art. 730 CC gestattet dazu alle Beweismittel. Urkunden gelten bis zur Widerlegung als richtig. Auch privatschriftliche Testamente werden vom Notar eröffnet.
[49] Sehr anschaulich: Frank, Rn 137 sowie Rn 141.

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