Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei Unternehmen des öffentlichen Interesses (sog. Public Interest Entities) befindet sich die externe Berichterstattung spätestens seit der Finanzkrise 2008/2009 in einer zentralen Umbruchphase. Aufgrund der zunehmenden Komplexität durch die Megatrends der Vernetzung und Digitalisierung, die nicht selten disruptive Geschäftsmodelle zur Folge haben, ist die traditionell...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kontrollfunktion

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den JA und den Lagebericht gehört zu den selbstverständlichen Pflichten jedes zur Rechenschaftslegung verpflichteten Unternehmens. Die vor Einführung der Pflichtprüfung gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es nötig ist, die Einhaltung dieser Pflichten durch unabhängige Prüfer kontrollieren z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Prüfung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG im Konzern

Rz. 1043 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die vom Vorstand getroffenen Maßnahmen zur konzernweiten Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung der für das MU bestandsgefährdenden Entwicklungen in seine Prüfung gem. § 317 Abs. 4 einzubeziehen. Bei der Festlegung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer die Bedeutsamkeit der von Konzern...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 20 PublG ist der zentrale Ordnungswidrigkeitentatbestand des PublG. In weiten Teilen entspricht er der Parallelvorschrift des § 334 HGB (Kupfer in BeckOGK, § 20 PublG Rz. 1 [12/2024]). Die Norm ergänzt den Strafkatalog der §§ 17 bis 19a PublG für sanktionswürdige Verstöße unterhalb der Grenze zur Strafwürdigkeit. Bewirken die von § 20 PublG erfassten ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Berichterstattung über die inhaltliche Prüfung einer nichtfinanziellen Erklärung im Bestätigungsvermerk

Rz. 707 [Autor/Zitation] Zur künftigen Ablösung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Nachhaltigkeitsbericht vgl. Rz. 101 ff. § 317 Abs. 2 Satz 4 verlangt, die oder den nach den Vorgaben der §§ 289b bis 289e bzw. der §§ 315b und 315c zu erstellende(n) nichtfinanzielle Erklärung, gesonderten nichtfinanziellen Bericht, nichtfinanzielle Konzernerklärung oder gesondert...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ankündigung des Bestätigungsvermerks vor Prüfungsbeendigung

Rz. 626 [Autor/Zitation] Eine Erteilung des Bestätigungsvermerks vor Beendigung der Prüfungshandlungen ist weder zulässig noch überhaupt möglich, da sich ein Abschlussprüfer in diesem Stadium noch kein endgültiges Urteil über das Prüfungsergebnis bilden kann. Aus demselben Grund wäre auch eine verbindliche Ankündigung, dass ein Bestätigungsvermerk ohne Einschränkung oder mit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Rn. 1780 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im vollen Umfang steuerlich abgesetzt werden, wenn das Zimmer gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 Hs 2 EStG der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des StPfl ist. Es handelt sich bei dem Begriff des "Mittelpunktes der gesamten beruflichen und betrieblichen Tät...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 20 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss stellt ein wichtiges Element guter Corporate Governance dar (allgemein zur Corporate Governance Rz. 36) und hat sein Vorbild im Audit Committee angelsächsischer Prägung (zum Vorbildcharakter für viele Schiessl, AG 2002, 593, 600; Börsig/Löbbe in FS Hoffmann-Becking, 2013, 125, 147 ff.; Habersack in MünchKomm. AktG6, § 107 AktG Rz....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmung der bedeutsamsten Risiken und typische Sachverhalte

Rz. 516 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer wählen besonders wichtige Prüfungssachverhalte für ihre Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus. Bei dieser Auswahl gehen sie schrittweise vor. Auswahlgrundlage bilden in Schritt 1 alle Sachverhalte, die Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben. In Schritt 2 sel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht steht weiter unter dem Grundsatz der Vollständigkeit. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 332 Abs. 1 HGB, § 403 Abs. 1 AktG, wonach das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht strafbar ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Umfang von geschätzten Werten in der Rechnungslegung

Rz. 410 [Autor/Zitation] Geschätzte Werte können mitunter eine hohe Bedeutung für JA und Konzernabschlüsse haben. Hierbei können einzelne in die Schätzung eingehende Größen eine erhebliche Hebelwirkung entfalten (bspw. Zinssätze für die Diskontierung künftiger Zahlungsmittelzu- oder -abflüsse). Schätzungen sind insbes. bei Sachverhalten vorzunehmen, bei denen die bewertungsre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.2 Verwendung für steuerliche Zwecke (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 69 Abs. 3 Nr. 2 soll sicherstellen, dass die im Kulanzweg gegebenen Informationen nur für steuerliche und/oder steuerstrafrechtliche Zwecke verwendet werden. Damit soll einerseits das deutsche Steuergeheimnis praktisch auf diese weitergegebenen Informationen erstreckt werden, andererseits der Informationsaustausch auf seinen eigentlichen Kernbereich beschränkt werden. Abw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 5a Abs 4 S 2 EStG)

Rn. 143 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Der Unterschiedsbetrag ist gesondert – und einheitlich – festzustellen. Die Feststellung dient insbesondere dem Zweck, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Rechtssicherheit zu erlangen. Streitigkeiten über die Höhe des Teilwerts können somit zeitnah und müssen nicht erst im Zeitpunkt der Besteuerung ausgetragen werden. Die erforderlichen Erk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 363 [Autor/Zitation] Veröffentlichen Unternehmen oder Konzerne ihre geprüfte Rechnungslegung und den dazu gehörenden Bestätigungsvermerk mit weiteren, aber ungeprüften finanziellen und nichtfinanziellen Informationen in einem Geschäftsbericht, handelt es sich bei den darin aufgenommenen ungeprüften Informationen für Abschlussprüfer um sog. sonstige Informationen (vgl. zB ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unrichtigkeiten und Verstöße

Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 331 im zweiten Abschnitt, sechster Unterabschnitt des dritten Buches über Handelsbücher des HGB ist die zentrale Strafrechtsnorm im Recht der Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]). Straftatbestände des Rechnungslegungsrechts werden umgangssprachlich und verkürzend auch als "Bilanzstrafrecht" bezeichnet, obwohl sie neben der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rechtsnatur und Abgrenzung zur Versagung nach Abs. 4 (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 307 [Autor/Zitation] Der zweite Fall der Versagung (neben der Versagung aufgrund von Einwendungen), ist in § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 geregelt und betrifft die Versagung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Prüfungshemmnissen mit umfassenden Auswirkungen, infolge derer sich Abschlussprüfer auch nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Sachverhalts...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verpflichteter Personenkreis; Sanktionen

Rz. 30 [Autor/Zitation] Zur Einreichung der Erklärung sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verpflichtet. Dies sind nach § 4 Abs. 1 bei juristischen Personen (zB wirtschaftlicher Verein oder Stiftung) die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und bei Personenhandelsgesellschaften der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. zu Einzelheiten § 4 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die eingetragene Genossenschaft ist geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) v. 1.5.1889 idF der Bekanntmachung v. 16.10.2006 (BGBl. I 2006, 2230), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1166). Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte. Das folgende Tablea...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Private Regelsetzung im Rechnungslegungsrecht

Rz. 5 [Autor/Zitation] Bei § 342q handelt es sich um eine spezifische Erscheinungsform privater Regelsetzung im Recht der Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Überwachung. Andere Formen sind: die Entwicklung der IFRS durch das privatrechtlich organisierte IASB und deren nachträgliche Übernahme in das europäische Recht über das Komitologie-Verfahren (VO EG Nr. 1606/2002); Prü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / h) Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision

Rz. 246 [Autor/Zitation] Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. h APrVO umfasst alle Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision des geprüften Unternehmens und ist daher deutlich weiter gefasst als das Verbot, bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitzuwirken, das in § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b enthalten ist. Verboten ist dem...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 5 Gliederungsvorschlag

Rz. 21 Die nachfolgende Tabelle stellt eine mögliche Gliederung für eine geschlossene Corporate Governance Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens- bzw. Konzernführung dar.[1] Die Inhalte zu den einzelnen Gliederungspunkten beruhen auf gesetzlichen Angabepflichten mit dem Stand des ARUG II, Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie dem aktuellen Deut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung

Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt daher nicht schon daraus, dass er überhaupt Hilfspersonen hinzuzieht, denn wie sich aus Abs. 1 Sa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Pflichten des handelsrechtlichen Prüfungsausschusses umfassen auch die Aufgabe, vorbereitend an der Wahl des Abschlussprüfers (und ggf. des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts, hierzu Rz. 378 ff.) mitzuwirken. Die Regelungsgrundlagen und Details dieser Mitwirkungspflicht hängen davon ab, ob nach der Governance-Struktur der Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 7 PublG ist eine zwingende Vorschrift, die nicht (zB durch Gesellschaftsvertrag/Satzung) abdingbar ist. Rz. 5 [Autor/Zitation] § 7 PublG ist nur anzuwenden, falls das Unternehmen einen AR oder ein entsprechendes Überwachungsorgan hat. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Organ des Unternehmens handelt, das durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Unternehmen im Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes

Rz. 138 [Autor/Zitation] Für große Unternehmen, die zwei der drei Größenvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PublG (Bilanzsumme größer als 65 Mio. EUR; Umsatzerlöse größer als 130 Mio. EUR; mehr als 5.000 Arbeitnehmer) erfüllen oder (kapitalmarktorientierte) Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 PublG) sind, gelten – vorbehaltlich einschlägige...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressaten des Bestätigungsvermerks

Rz. 15 [Autor/Zitation] Während der Prüfungsbericht in erster Linie ein internes Informationsmittel für den AR im Rahmen seiner Überwachungs- und Prüfungsaufgabe (§ 171 AktG; § 52 GmbHG) sowie für den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bildet (vgl. im Einzelnen § 321 Rz. 2 ff.), ist der Bestätigungsvermerk dazu bestimmt, die Öffentlichkeit über die Gesetz- und Ordnungsmäßigke...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten

Rz. 145 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse ohne einen nach Zusammensetzung (Sachverstand; Sektorvertrautheit gem. § 100 Abs. 5 AktG) und Zuständigkeit (für Prüfungsaufgaben) adäquaten Aufsichts- oder Verwaltungsrat (Rz. 106) haben – von den Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2 abgesehen – einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks

Rz. 161 [Autor/Zitation] Man unterscheidet zwischen uneingeschränktem Bestätigungsvermerk, eingeschränktem Bestätigungsvermerk, Nichterteilungsvermerk und Versagungsvermerk. Der Versagungsvermerk darf ausdrücklich nicht Bestätigungsvermerk genannt werden. Nach dem Wortlaut sind damit der unrichtig abgegebene Versagungsvermerk und der Nichterteilungsvermerk nicht von der Vorsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 54 [Autor/Zitation] Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 20): Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt bei einer entsprechenden Befugnis zur Mitteilung vor. Eine solche ist anzunehmen, soweit die Informationsweitergabe zur Erreich...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.2 Arbeitshilfe zu den Ausführungen im UStAE

Rz. 147 Stand: 06/02 – 07/2025 Abschn. 12.18 UStAE: Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen „Lieferung einer Photovoltaikanlage (1)1Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. 2Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung einer Photovoltaikanlage vgl. Abschnitt ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 378 [Autor/Zitation] Sofern das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss (Rz. 234), hat der Prüfungsausschuss analog zu seiner Einbindung in die Wahl des Abschlussprüfers (Rz. 366 ff.) künftig auch die Aufgabe, zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts – je nach Governance-Konstellation – eine Empfehlung an einen AR bzw. Verwaltungsrat abzugeben oder...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 66 [Autor/Zitation] Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 haben KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben befasst (s. zu Teilen der...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Berichterstattung bei Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 174 [Autor/Zitation] Prüfungen von AG, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, umfassen seit Änderung der §§ 316 ff. durch das KonTraG auch eine Beurteilung des Abschlussprüfers, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht und ggf. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht sind unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Da nach § 264 Abs. 1 Satz 2 bei prüfungspflichtigen Gesellschaften JA und Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate des GJ für das vergan...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS S2: Detailbetrachtung ... / 4 Handlungsempfehlungen an den Einkauf zur Erfüllung des ESRS S2

Die Umsetzung des ESRS S2 erfordert eine umfassende strategische Ausrichtung im Einkauf, die sicherstellt, dass arbeitsrechtliche Risiken in der Lieferkette nicht nur identifiziert, sondern aktiv gemanagt werden. Während die einzelnen Substandards spezifische Anforderungen an die Einkaufsstrategie stellen, sind die folgenden allgemeinen Handlungsempfehlungen grundlegend für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Besondere Überwachung von Händlern, die selbst Hersteller sind (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 § 212 Abs. 1 Nr. 4 AO ermächtigt zur Regelung besonderer Überwachungsmaßnahmen, wenn ein Händler verbrauchsteuerpflichtiger Waren zugleich Hersteller der Waren ist.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 § 210 AO regelt die Befugnisse der besonderen Steueraufsicht nicht abschließend; der Vorschrift gehen vielmehr im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die spezielleren Regelungen des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts vor. Explizit findet sich dazu eine Regelung in der AO-DV Zoll zu § 210, wonach dieser durch Art. 46 UZK [1] i. V. m. § 10 ZollVG überlagert wird. Art. 46 UZK ent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.3 Gegenstand der Prüfung und Feststellung

Rz. 14 Die Prüfungen und Feststellungen müssen sich auf Tatbestände, Vorgänge oder Unterlagen beziehen, die der Steueraufsicht in besonderen Fällen nach § 209 AO unterliegen. Die Nachschau berechtigt nur zu Maßnahmen, die der Überwachung der in § 209 AO angeführten zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalte dienen und für die Besteuerung bzw. Feststellungen in diesem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Bedeutung und Zweck

Rz. 6 Die Zielsetzung der Steueraufsicht liegt in der Sicherung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern, wie sie in § 85 AO und § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG festgeschrieben ist, sowie in der Sicherung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich oder nationalrechtlich geregelten Verbote und Beschränkungen nach § 1 Abs. 3 ZollVG.[1] Die Steueraufsicht wird unabhängig von...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
KI-Verordnung: Bedeutung fü... / 3.6 Integration in bestehende Qualitätsmanagement-Handbücher und Arbeitsschutzrichtlinien

Bestehende QM-Handbücher und Arbeitsschutzrichtlinien sollten um die spezifischen Anforderungen und Maßnahmen für den Einsatz von KI-Systemen erweitert werden. Dabei sollten alle technischen, organisatorischen und prozessualen Maßnahmen berücksichtigt werden, die dazu beitragen KI-Systeme sicher zu gestalten. Nachfolgend ein Beispiel für die Integration in die ISO 45001 Praxi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 4 Soweit das Zollrecht betroffen ist, wird § 212 AO durch den als europäisches Recht vorrangig geltenden UZK[1] überlagert.[2] Rz. 5 Nach Art. 23 Abs. 1 UZK sind Personen, die Inhaber einer Zollentscheidung werden, den sich aus der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Ergänzend dazu regelt § 10 Abs. 1 S. 6, Abs. 3a S. 2 ZollVG, dass die von einer zollamtl...mehr