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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 166

[Autor/Zitation]

Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AReG, BT-Drucks. 18/7219, 46; dies gilt zumindest außerhalb des regulierten Bereichs, s. nur Hinweis auf Unabhängigkeitsanforderungen an Aufsichtsratsmitglieder der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in § 18 Abs. 3 Satz 3 KAGB). Daneben bezieht sich Abs. 2 Satz 3 mit dem Ausschluss einer Geschäftsführungstätigkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden (ähnlich wie § 105 Abs. 1 AktG: Verbot einer Personalunion zwischen Vorstand und AR) zwar ebenfalls – allerdings nur implizit – auf die Unabhängigkeitsthematik. Trotz ihres eng begrenzten praktischen Anwendungsbereichs von § 324 (Rz. 24 ff.; Rz. 70) kann die Bestimmung somit – etwa durch das Gebot einer mehrheitlichen Zusammensetzung aus unabhängigen Mitgliedern – eine gewisse Ausstrahlungswirkung entfalten (Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1298).

 

Rz. 167

[Autor/Zitation]

Die durch das BilMoG 2009 eingeführte Notwendigkeit der Unabhängigkeit des (seinerzeit ebenfalls erstmals vorgeschriebenen) Finanzexperten im AR kapitalmarktorientierter Gesellschaften iSd. § 264d HGB wurde mit dem AReG 2016 in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts in Art. 39 Abs. 5 iVm. Abs. 1 UAbs. 4 Satz 1 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU ersatzlos gestrichen (zur Kritik zB Nodoushani, AG 2016, 381, 383: "Rolle rückwärts"; Nonnenmacher/Wemmer/v. Werder, DB 2016, 2826, 2828: Unabhängigkeit "internationaler Standard" mwN aus ausländischen Kodizes in Fn. 34; Meyer/Mattheus

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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