Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter (Abs. 2 Satz 2) und, sofern einschlägig, auch des Aufsichtsorgans

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk notwendige Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nicht nur allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen (vgl. Rz. 184), sondern auch den Umstand berücksichtigen, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten" haben (§ 322 Abs. 2 Satz 2). Diese Anforderung geht auf Gesetzesänderun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Nemet/Zilch, Erweiterte Anforderungen an die Bildung von Prüfungsausschüssen und deren Überprüfung bei CRR-Kreditinstituten durch das AReG, WP Praxis 2017, 175; IDW (Hrsg.), WPH Edition, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Investmentvermögen – Rechnungslegung und Prüfung, 2020; Schwennicke/Auerbach, KWG mi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 156 [Autor/Zitation] Im Bestätigungsvermerk muss eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung enthalten sein (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung ist in einem einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen (vgl. Rz. 126). Somit kann die Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung davon separiert werden. Das ist i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten

Rz. 620 [Autor/Zitation] Der internationale Prüfungsstandard für die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist ISA 600 (Revised 2022) "Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (including the Work of Component Auditors)" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 600 (Revised): "Besondere Überlegungen – Konzernabschluss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 309 [Autor/Zitation] Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und der Prüfer des JA können, müssen aber nicht identisch sein (§ 324e Abs. 2 HGB-E, Rz. 310). Bei der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts stehen somit grundlegende Alternativen offen, wobei die CSRD ( EU) 2022/2464 allerdings größere Spielräume als ihre geplante Transformation in deutsches Recht vorsi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 640 [Autor/Zitation] In Bezug auf die Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt ISA 600 (Revised 2022) Rz. 37 ff., dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortung für Art, zeitliche Einteilung und Umfang weiterer durchzuführender Prüfungshandlungen zu übernehmen hat. Dies umfasst auch die Festlegung der Teilbereiche, bei denen weitere Pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Qualität der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 337 [Autor/Zitation] Sofern die Gesellschaft in Zukunft einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen hat (zum Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen Rz. 234), ist dieser – anders als die frühere nichtfinanzielle Erklärung (Rz. 234) – ebenfalls materiell zu prüfen (§ 324b Abs. 1 und 2 HGB-E). Grundlage hierfür ist Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. aa Bilanz-RL 2013/34/EU idF ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berichtspflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 1)

Rz. 355 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 Var. 1 ist § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG entsprechend anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG sieht vor, dass dem AR regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese Vorgabe gilt folglich im Grundsatz auch für den Prüfungsausschuss nach § 324. Der Verweis (seinerzeit auf § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG idF des AReG) geht auf das A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Dokumentation

Rz. 345 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer sind nach § 51b Abs. 1 WPO durch Anlegung von Handakten verpflichtet, ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können. Nach § 51b Abs. 5 WPO muss bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach § 51b Abs. 1 WPO (Prüfungsakte) angelegt werden. Die Prüfungsakte n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Überprüfung und Überarbeitung

Rz. 975 [Autor/Zitation] Durch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Prozesse des Risikomanagements sowie der Zielerreichung kann sich eine Organisation einen Eindruck davon verschaffen, inwieweit die Leistungsfähigkeit und die Verfahrensweisen des Risikomanagements im Zeitablauf zu einem Wertzuwachs geführt haben und zu einer Wertentwicklung im Lichte wesentlicher Verän...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Unabhängigkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 323 [Autor/Zitation] Sofern der Abschlussprüfer in Personalunion die Bestätigung der eventuellen (§ 289b HGB-E, Rz. 234) Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt (zu den alternativen Prüferkonstellationen Rz. 310 f.; zur dualen Prüfung Rz. 325), darf dieser Prüfer – analog zu den untersagten Nichtprüfungsleistungen bei der Abschlussprüfung (Rz. 318) – keine der in Art....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / X. Verstöße von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtsrats (Abs. 2a bis c)

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Vorschriften in Abs. 2a bis c ähneln § 335 Abs. 2a HGB und erfassen Pflichtverstöße von Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (iSv. § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB). Rz. 22 [Autor/Zitation] Abs. 2a erfasst Verstöße der Mitglieder eines eingerichteten Prüfungsausschusses gegen ihre prüfungsbez...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Begriff der Wirksamkeit

Rz. 278 [Autor/Zitation] Als Überwachungsmaßstab der Befassung des Prüfungsausschusses mit den jeweiligen Führungssystemen nennt § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG-E deren "Wirksamkeit". Dieser Terminus zielt im Kern auf die Eignung der Systeme zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele (für das IKS einschließlich IRS: Rz. 257 und Rz. 267; RMS Rz. 264; CMS Rz. 269) ab und ist ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer (ISA 700 (Revised))

Rz. 554 [Autor/Zitation] ISA 700 (Revised) verlangt, im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk über Abschlussprüfungen bei "listed entities" den "engagement partner" namentlich zu nennen; aus Schutzgründen kann von der namentlichen Nennung abgesehen werden (vgl. ISA 700 (Revised) Rz. 46). Der Begriff "engagement partner" ist in den ISA definiert als "Auftragspartner – Der Partn...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Verstöße von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses (Abs. 2a)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Mögliche Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 340n Abs. 2a sind die Mitglieder eines Prüfungsausschusses der in § 340n Abs. 2 Satz 4 genannten Institute, dh. von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Abs. 2a Nr. 1 bezieht sich auf Institute, die keine Sparkassen sind und Abs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Governance und Kultur

Rz. 950 [Autor/Zitation] Governance und Kultur bilden zusammen die Grundlage für alle anderen Komponenten eines Risikomanagementsystems. Governance bestimmt die Grundhaltung der Organisation im Hinblick auf die Bedeutung des Risikomanagements und auf die Einrichtung von Verantwortlichkeiten für dessen Überwachung. Die Kultur spiegelt sich im Entscheidungsprozess wider (COSO (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Auswirkungen auf Pflichten von Organmitgliedern, Wirtschaftsprüfern und der Bilanzkontrolle der BaFin.

Rz. 89 [Autor/Zitation] Da die DRS nach Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777, 797, 815) für die Gerichte eine Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht begründen, muss ein Organmitglied, welches den DRS nicht folgen möchte, dies im Klagefall gegenüber dem Gericht ggf. begründen, etwa dadurch, dass die gewählte Abweichung von den DRS als ebenfalls GoB-konform betrachtet wird (aA ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Rz. 81 [Autor/Zitation] Strafvorschriften, die Rechnungslegung und Abschlussprüfung betreffen, für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds finden sich in § 341m , der für diese Unternehmen, soweit sie nicht direkt von § 331 erfasst werden, auf § 331 verweist. Damit gilt § 331 für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in jeglicher Rechtsform. § 341m Abs. 1 Satz 2 erweit...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 Stand: 06/02 – 07/2025 Die Rechtsnorm regelt die Teilnahmevoraussetzungen und Pflichten für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung eines anderen EU-Mitgliedstaats in Anspruch nehmen möchten. Dies erfordert die Registrierung beim BZSt und ein besonderes Meldeverfahren. Das besondere Meldeverfahren dient der Prüfung und Überwachung der Voraussetzungen f...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XI. Marktkonzentration

Rz. 176 [Autor/Zitation] Netzwerke, denen Prüfer angehören, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, unterliegen der Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Abschlussprüfermarkt durch die APAS (Art. 27 Abs. 1 Buchst. b APrVO). Die nationalen Aufsichten werden dabei von der Arbeitsgruppe für Market Monitoring beim CEAOB koordi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. § 831 BGB

Rz. 199 [Autor/Zitation] Für unerlaubte Handlungen seiner Gehilfen ist der Abschlussprüfer gem. § 831 BGB verantwortlich (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 160). Er kann sich gegenüber dem Geschädigten aber entlasten, wenn er beweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewandt hat oder dass der Schaden auch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Abs. 4a stellt klar, dass sich die Prüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht darauf zu erstrecken hat, ob der Fortbestand der geprüften KapGes. zugesichert werden kann. Wenngleich damit der Fortbestand des Unternehmens kein selbständiger Prüfungsgegenstand ist und der Abschlussprüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil abgeben muss, ist der F...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Zielsetzung der Regelung gem. § 340d ist es, dem Jahresabschlussleser einen besseren Einblick in die Fristigkeit einzelner Posten der Bilanz von Instituten zu geben. Dabei wird im Hinblick auf die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft von Instituten sowie den Einblick in deren statische bzw. zeitpunktbezogene Liquiditätslage dem Restlaufzeitenkonzept ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Aufbau des Tatbestands

Rz. 11 [Autor/Zitation] Strukturell enthält die Norm mit Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a drei Tatbestände. Inhaltlich und nach dem Täterkreis lassen sie sich wie folgt gliedern: Objektive Bußgeldtatbestände: Abs. 1 nennt Verstöße der Organe der KapGes. gegen Form- und Ordnungsvorschriften der §§ 242 ff. bei der Auf- oder Feststellung des JA (Nr. 1), bei der Aufstellung des KA (Nr. 2...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Nachträgliche Ereignisse

Rz. 870 [Autor/Zitation] Nach ISAE 3000 (Revised) Rz. 61 hat der Abschlussprüfer auch angemessen auf Sachverhalte zu reagieren, die ihm erst nach dem Datum des Bestätigungsvermerks bekannt werden und die bei vorheriger Kenntnis zu Anpassungen des ESEF-Vermerks im Bestätigungsvermerk hätten führen können. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer die betreffenden Sachverhalte mit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Sachlich

Rz. 4 [Autor/Zitation] In persönlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich begrenzt auf konkret benannte Verstöße in Bezug auf die Auswahl und Überwachung des Abschlussprüfers, die an die APAS übermittelt und von dieser nach § 69 Abs. 1a WPO veröffentlicht werden. Somit werden nicht alle Verstöße der Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses veröffentlicht, sondern nur ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bußgeldentscheidungen

Rz. 5 [Autor/Zitation] Gemäß § 334 Abs. 2a sind alle Bußgeldentscheidungen an die APAS zu übermitteln. Diese Norm erfasst die mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Nr. 1), die fehlerhafte Empfehlung zum Vorschlag eines Abschlussprüfers (Nr. 2) oder den fehlerhaften Vorschlag für die Bestellung des Abschlussprüfers gegenüber den Gesellschaftern (Nr. 3)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und andere Institute

Rz. 80 [Autor/Zitation] Strafvorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute iSv. § 340 Abs. 4, Wertpapierinstitute iSv. § 340 Abs. 4a Satz 1 sowie Institute iSv. § 340 Abs. 5 finden sich in § 340m , der für Institute, die nicht direkt von § 331 erfasst werden, zB Kreditinstitute als öffentliche Einrichtungen, auf § 331 verweist. § 340m Abs. 1 Satz 2 spezifizi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Erfasste Verstöße

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Tathandlung nach Nr. 1 erfasst Verstöße gegen § 334 Abs. 2a. Hiernach werden vorsätzliche Verstöße gegen folgende Pflichten sanktioniert: Pflichten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Nr. 1); Pflichten des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers (Nr. 2); Pflich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sanktionierung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses (Abs. 2)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Ausweislich des RegE zum AReG (BT-Drucks. 18/7219, 53) wurden die Strafvorschriften nach § 341m um Sanktionierungsvorschriften in Bezug auf besonders gravierende Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines nach § 341k Abs. 4 eingerichteten Prüfungsausschusses ergänzt. Rz. 9 [Autor/Zitation] Danach wird ein Mitglied eines Prüfungsau...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 341 k Abs. 1 schreibt eine grds. rechtsform- und größenunabhängige Prüfung des JA und Lageberichts von Versicherungen vor. Die strengeren Prüfungsvorschriften für Versicherungen verdeutlichen, dass diese als Unternehmen von öffentlichem Interesse besonderes Vertrauen in ihre Finanzstabilität genießen und ihre Leistungsversprechen maßgeblich zur Funkti...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 19a PublG dient vordergründig dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Erwägungsgrund 1 der APrVO [EU] Nr. 537/2014). Dieses Vertrauen gründet auf der sorgfältigen und pflichtgemäßen Arbeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften (Kupfer in BeckOGK PublG,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Nahestehende Personen

Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit nahestehenden Personen is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Standards guter Unternehmensführung

Rz. 36 [Autor/Zitation] § 324 konstituiert als Rechtsnorm zum Prüfungsausschuss einen (kleinen) Teil der Corporate Governance von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Corporate Governance lässt sich verstehen als rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung einer Unternehmung (so Präambel Abs. 1 Satz 1 DCGK sowie bereits Präambel Abs. 1 Satz 1 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 [Autor/Zitation] Als spezielle Vorschrift für Versicherungsunternehmen ergänzt § 341l die allgemeinen Offenlegungspflichten, die für alle Kaufleute und Unternehmen in §§ 325–329 HGB definiert sind. Während die allgemeinen Vorschriften des HGB die grundlegenden Anforderungen an die Offenlegung für alle Unternehmen festlegen, regelt § 341l HGB zusätzliche und spezifische ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
7. Kapitel: Familienrechtli... / B. Der Zuwendungspfleger (§ 1811 BGB n.F.; § 1917 Abs. 2 BGB a.F.)

Rz. 252 Der Erblasser kann sich darauf beschränken, durch letztwillige Verfügung die Eltern (bzw. den Vormund) von der Verwaltung des dem Minderjährigen zugewandten Vermögens auszuschließen (§ 1638 Abs. 1 BGB). Dann erhält der Minderjährige einen "Zuwendungspfleger" (§ 1811 Abs. 1 BGB n.F.; früher § 1909 Abs. 2 BGB a.F.: "Ergänzungspfleger"), den das Familiengericht auswählt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Private bzw. halbstaatliche Regelsetzung

Rz. 6 [Autor/Zitation] Wie bei § 342q handelt es sich auch bei § 342r um eine spezifische Erscheinungsform der Regelsetzung mit wesentlicher Beteiligung Privater im Recht der Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Überwachung (s. § 342q Rz. 5 f.; generell zur privaten Regelsetzung Engler, Private Regelsetzung, 2017). Deren Besonderheit besteht in der rechtstechnisch bis heute ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 232 [Autor/Zitation] Der Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers …" bildet das Gegenstück zum Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" und bezweckt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Prüfungsgegenstands und der Abschlussprüfer für dessen Prüfung klar voneinander abzugrenzen. Im Fall der Prüfung des...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhal...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Prüfung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG im Konzern

Rz. 1043 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die vom Vorstand getroffenen Maßnahmen zur konzernweiten Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung der für das MU bestandsgefährdenden Entwicklungen in seine Prüfung gem. § 317 Abs. 4 einzubeziehen. Bei der Festlegung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen hat der Abschlussprüfer die Bedeutsamkeit der von Konzern...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Moxter, Einschränkung der Rückstellungsbilanzierung durch das HaushaltsbegleitG 1983?, BB 1982, 2084; Bordewin, Das HaushaltsbegleitG 1983, BB 1983, 115; Dankmeyer u Klöckner, Steuerliche Änderungen durch das HaushaltsbegleitG 1983 (I), DB 1983, 301; van Venrooy, HB-Rückstellungen wegen Patentverletzungen, StuW 1991, 28. Rn. 927 Stand: EL 88 – ET: 08/2010 Mit § 5 Abs 3 EStG ist f...mehr