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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 348 ZPO – Orig ... / II. Spezialzuständigkeit.

Dr. Moritz Nissen
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Rn 5

Eine weitere, originäre Kammerzuständigkeit sieht § 348 I 2 Nr 2 vor, wenn der Rechtsstreit einem der dort genannten Rechtsgebiete entstammt und die Kammer für dieses Rechtsgebiet entweder nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan oder qua Gesetz nach § 72a I u II GVG (seit 1.1.18 bzw 1.1.21, s § 40a EGGVG und Rn 1; vgl zur Abgrenzung zu sonstigen Familiensachen iSd § 266 I Nr 3 FamFG BGH Beschl v 21.2.24 – XII ZR 41/22 = NJW-RR 24, 745 Rz 5 ff) spezialzuständig ist. Durch diese originäre Kammerzuständigkeit und die für eine Entscheidung in Kammersachen notwendige Zusammenarbeit soll das jew durch die Kammermitglieder erworbene Wissen in diesen Spezialmaterien iRd gemeinsamen Beratungen an die gesamte Kammer weitergegeben und auf diese Weise insgesamt schneller Spezialwissen aufgebaut werden (ebenso bereits BeckOK ZPO/Fischer § 348 Rz 13 ff). Zugleich ist eine Übertragung des Rechtsstreits von der originär zuständigen Kammer auf den obligatorischen Einzelrichter unter den Voraussetzungen des § 348a I grds zulässig (vgl für das Arzthaftungsrecht jedoch BGH Beschl v 14.5.13 – VI ZR 325/11 = NJW 13, 2601 Rz 14 f). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 348 I 2 Nr 2 durch den Verweis auf § 72a I und II GVG erscheint insofern problematisch, als § 72a I Nr 6 und 7 GVG die Einrichtung von Spezialkammern auch in erb- und insolvenzrechtlichen Streitigkeiten anordnet, während § 348 I 2 Nr 2 diese Materien in seinem Zuständigkeitskatalog gerade nicht aufführt. Daher ließe sich § 348 I 2 Nr 2 dergestalt auslegen, dass eine originäre Kammerzuständigkeit nach § 348 I 2 Nr 2 in erb- und insolvenzrechtlichen Streitigkeiten nach § 72a I Nr 6 und 7 GVG nur dann besteht, wenn das Präsidium des betreffenden LG bei der Aufstellung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes nach ...

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