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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 1.2.1 Einstellung (Abs. 1 Nr. 1)

Prof. Dr. Stefan Stehle, Christian Wäldele
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  1. Beamte

    Bei der Einstellung eines Beamten gilt vorab: Zustimmungspflichtig ist die Einstellung – die frühere Anstellung gibt es materiellrechtlich schon lange nicht mehr, sie wurde daher im Jahr 2021 (endlich) auch aus dem BPersVG entfernt (vgl. BT-Drucks. 19/26820, S. 117).[1]

    Was die Zuständigkeit des Personalrats in mehrstufigen Verwaltungen betrifft, so richtet sich diese nach der Ernennungszuständigkeit, d. h. mitbestimmungsbefugt ist der bei der Ernennungsbehörde bestehende Personalrat.

    Zweck des Zustimmungs-Erfordernisses bei der Einstellung: Der Personalrat soll in erster Linie darüber wachen, dass bei der Einstellungs-Auswahlentscheidung der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) beachtet wurde. Daneben soll eine konfliktfreie Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle gewährleistet und die übrigen Beschäftigten der Dienststelle vor einer sachwidrigen Benachteiligung geschützt werden.

    Unter Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses durch entsprechende Ernennung zu verstehen (vgl. auch § 2 Abs. 1 BLV: "Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses."). In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts: die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (hier: Beamtenverhältnis) verbunden ist. Die Einstellung eines Bundesbeamten bedarf stets der besonderen Form der Ernennung, vgl. erneut § 2 Abs. 1 BLV. Dies gilt grundsätzlich für alle denkbaren Arten von Beamtenverhältnissen – also etwa auf Probe, auf Zeit, auf Widerruf oder als Ehrenbeamter. Dabei ist nicht nur die erstmalige Ernennung zum Beamten mitbestimmungspflichtig, sondern auch jede erneute Einstellung (etwa die Neuernennung eines entlassenen Beamten oder die Reaktivierung eines Beamten...

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