Tz. 50
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
§ 2 StiftRG regelt den Inhalt des Registers. Danach sind folgende Angaben einzutragen:
Nr. 1: | der Name, | ||||||
Nr. 2: | der Sitz, | ||||||
Nr. 3: | das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind, | ||||||
Nr. 4: | bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde, | ||||||
Nr. 5: | der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht, | ||||||
Nr. 6: | die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||||||
Nr. 7: | der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht, | ||||||
Nr. 8: | die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, | ||||||
Nr. 9: | das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung, | ||||||
Nr. 10: | die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||||||
Nr. 11: | die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||||||
Nr. 12: | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, | ||||||
Nr. 13: | die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12, | ||||||
Nr. 14: | die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
|
||||||
Nr. 15: | die Aufhebung
|
||||||
Nr. 16: | die Einstellung des Insolvenzverfahrens, | ||||||
Nr. 17: | die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, | ||||||
Nr. 18: | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung, | ||||||
Nr. 19: | der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und | ||||||
Nr. 20: | die Beendigung der Stiftung. |
Der Stiftungszweck muss nicht in das Register eingetragen werden, da sich dieser bereits aus der Satzung ergibt.
Darüber hinaus sind bei der Anmeldung einer Satzungsänderung § 85b BGB, bei der Zulegung und Zusammenlegung § 86i BGB und bei der Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation § 87d BGB zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen