Rz. 206

Diplomaten- und Konsulargut ist nach zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961[1] und dem Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963[2] abgabenfrei, wenn Gegenseitigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG gewährleistet ist.

Begünstigte Personen sind die Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretung, das Geschäftspersonal sowie die im Haushalt dieser Personen lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder und – soweit sie zusätzlich von diesen Personen abhängig sind – auch die volljährigen unverheirateten Kinder, Eltern und Schwiegereltern.[3] Bezüglich der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis ist ein Nachweis erforderlich.[4] Ausgeschlossen ist gem. § 17 Abs. 2 ZollV der abgabenfreie Ge- und Verbrauch durch Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, oder die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben (dazu können z. B. Honorarkonsuln zählen).

Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit besteht, ist in VSF Z 08 42 Abs. 7 (Gegenseitigkeitsliste A (Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch) und Gegenseitigkeitsliste B (Dienstgegenstände für diplomatische und konsularische Vertretungen)) bekannt gegeben. Für Familienmitglieder gelten die gleichen Vergünstigungen, wenn keine besonderen Beschränkungen vorgesehen sind.[5] Hängt die Abgabenfreiheit davon ab, dass die Gegenstände nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen zollfrei (z. B. Einschränkungen bei Kfz). Nach VSF Z 08 42 Abs. 9 können die begünstigten Bediensteten und deren volljährigen Familienmitglieder alle 2 Jahre höchstens ein Kfz einfuhrabgabenfrei erwerben – es gibt dafür ein Überwachungsverfahren, für das das BZSt zuständig ist. Das BZSt überwacht die Einfuhr sowie den innergemeinschaftlichen und inländischen Erwerb. Beschränkungen gibt es auch beim Verkauf kontingentierter Fahrzeuge.[6]

 

Rz. 207

Die Gegenstände sind bei ihrer Einfuhr zum freien Verkehr unter Zweckbindung (Endverwendung, Art. 254 UZK) abzufertigen. Vom Leiter der Vertretung oder dessen Stellvertreter ist im Zollantrag zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit vorliegen. Die besondere Verwendung (i. S. d. Endverwendung, Art. 254 UZK) bedarf keiner Bewilligung; Sicherheit wird nicht verlangt. Die abgefertigten Gegenstände unterliegen während ihrer Verwendung der zollamtlichen Überwachung.[7]

Prüfungen bei den Verwendern sind nicht vorgesehen.[8]

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der umfangreichen Dienstverordnung VSF Z 08 42.

[1] BGBl II 1964, 957.
[2] BGBl II 1969, 1585.
[3] VSF Z 08 42 Abs. 2.
[5] VSF Z 08 42 Abs. 8.
[6] Weitere Einzelheiten VSF Z 08 42 Abs. 9, 10, 29ff.
[7] Nach Maßgabe der VSF Z 08 42 Abs. 13ff.
[8] VSF Z 08 42 Abs. 14 UA 2.

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