Rz. 203

Die Regelung der Speisewagenvorräte ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 132 Buchst. b ZollbefrVO).

Speisewagenvorräte sind nach zwischenstaatlichem Brauch gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG abgabenfrei, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ergibt sich auch aus § 15 ZollV.

Abgabenfrei sind danach Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die mehrere Staaten durchlaufen,

  1. wenn die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Staaten stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,
  2. für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergütungen gewährt werden,
  3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und
  4. keine größeren Mengen mitgeführt werden als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; dagegen ist die Abgabenfreiheit für Tabakwaren sowie alkoholische Zubereitungen ausgeschlossen und hängt für Getränke davon ab, dass diese in Flaschen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.

 

Rz. 204

Zur Erlangung der Abgabenfreiheit ist die Abfertigung zum freien Verkehr unter Zweckbindung (Endverwendung, Art. 254 UZK) zu beantragen.

Bislang ist nach der Dienstvorschrift, die vor der Geltung des UZK erlassen wurde, die Vorratserklärung für Speisewagenvorräte (Vordruck 0165) zu verwenden.[1] Die Verwendung wird gem. § 24 Abs. 2 ZollV von der Abfertigungsstelle bewilligt. Die Verteilung und Abgabe von Speisewagenvorräten an andere Verwender werden nicht bewilligt. Eine Verwendungsfrist wird nicht gesetzt und Sicherheit nicht verlangt.[2]

[1] VSF Z 08 40 Abs. 3.
[2] VSF Z 08 40 Abs. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge