Folgt man der Auffassung der Datenschutzkonferenz, ist der Arbeitgeber bei Ermöglichung der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts ein "Anbieter von Telemedien", der sich an das Fernmeldegeheimnis zu halten hat.

Das Fernmeldegeheimnis verbietet dem Arbeitgeber jegliche inhaltliche Überwachung, Überprüfung oder Einsichtnahme in den gesamten E-Mail-Verkehr, der über die dienstliche E-Mail-Adresse getätigt wurde. Da aufgrund der Erlaubnis oder Duldung der privaten E-Mail-Nutzung davon auszugehen ist, dass die Beschäftigten das dienstliche E-Mail-Postfach auch privat nutzen, greift also jedenfalls das Fernmeldegeheimnis. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigten das Postfach tatsächlich nur dienstlich und nicht privat nutzen.

Eine Kontrolle des Arbeitgebers ist folglich bei geduldeter oder erlaubter Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nicht zulässig.

Der einzige "Ausweg" aus der misslichen Situation ist die Einholung einer Einwilligungserklärung aller Beschäftigter.

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